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Aufenthaltsrecht - Wie kann ich erreichen das meine Ehefrau nach dem 12.2.2008 ausreisen muß?.

14. Januar 2008 14:22 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe am 24.11.2005 eine Weißrussin in Weißrußland geheiratet.
Sie ist mit ihrem 13 jährigen Sohn am 5.2.2006 nach Deutschland
eingereist. Frau ist stark nynphoman veranlagt und hat schnellen
Zugang zu Zuhälterkreisen, was ich schon nach 1 Woche registriert
habe.Fand aber keinen der Männer mit dem sie Kontakt hatte, der
vor Gericht dieses bezeugt.Auskunft vom Ausländeramt, daß es
schwer möglich ist aus meiner 1-jährigen Verpflichtungserklärung
zu kommen.Buchte nach Telefonat mit Ihrer Mutter einen Rückflug
ab 25.12.2006. Meine Frau stimmte diesen Rückflug auch zu.
Meine Ehefrau beantragt die Trennung am 8.12.2006, nachdem ich
2 Tage vorab einer Verlängerung der Verpflichtungserklärung zum
12.2.2007 beim Ausländeramt schriftlich abgelehnt hatte.
Am 21.12.2006 zog meine Frau mit ihrem Sohn aus. Sie machte am
selben Tag eine Anzeige wegen Nötigung und Freiheitsberaubung
bei der örtlichen Polizei.Dieses Verfahren wurde mit Beschluß
vom Amtsgericht im November 2007 eingestellt.Schriftlich erklärte
meine Frau auch, das keinerlei Gewalt in der kurzen Ehedauer stattgefunden hat. Mein eigener Rechtsanwalt beantragt im Januar
2007 gegen meinen Willen eine Härtefallscheidung und wurde bei
der Verhandlung vom Richter mehrmals gefragt wo sein Zeuge der
Prostitution wäre. Innerhalb von 3 Monaten hat mein Rechtsanwalt 5000,-- Euro mir in Rechnung gestellt.Von mir wurde niemals bei meinem Rechtsanwalt von einem Zeugen gesprochen,erst bei der Verhandlung kam heraus das mündliche Gespräche zwischen Richter und eigenen Rechtsanwalt stattfanden. Meine Ehefrau beantragte zusätzlich
im Dezember 2006 ein Gewaltschutzabkommen, das immer noch Gültigkeit hat.Im Juni 2007 wurde Ihr Aufenthalt per Beschluß
bis 12.2.2008 verlängert. Wenige Tage vorher bekam Sie kurzfristig eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma, die sie aber schon nach 6 Wochen aufgab, obwohl lt. Vertrag diese bis Dez.
laufen sollte.Im Dezember 2007 beantragte ich die Scheidung.
Wie kann ich erreichen das meine Ehefrau nach dem 12.2.2008
ausreisen muß?

14. Januar 2008 | 15:49

Antwort

von


(67)
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: https://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre (Noch-)Ehefrau darf sich dann nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und muss ausreisen, wenn sie keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr hat. Die Ihrer Ehefrau ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis (die sie aufgrund der Eheschließung mit Ihnen erhalten hat – Familienzusammenführung“), wurde verlängert bis zum 12.02.2008. Bis zu diesem Zeitpunkt hält sich Ihre Ehefrau rechtmäßig in der Bundesrepublik auf und muss nicht ausreisen.

Nach dem 12.02.2008 muss Ihre Ehefrau grundsätzlich dann ausreisen, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht nochmals verlängert wird. Wenn Ihre Ehefrau eine Verlängerung beantragt hat oder dies noch tun wird, so muss die Ausländerbehörde alle die Voraussetzungen prüfen, die auch bei einer Neuerteilung geprüft werden müssen. Für Verlängerung und erstmalige Erteilung gelten somit grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Ehefrau kommt zunächst gemäß §§ 27 ff. AufenthG in Betracht. Grundvoraussetzung dafür ist aber § 27 Abs. 1 AufenthG , der besagt:
„Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“
Entscheidende Voraussetzung für eine Verlängerung ist demnach, dass zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau tatsächlich noch eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Die rein formale Tatsache, dass Sie miteinander verheiratet sind, reicht für eine Verlängerung nicht aus. Da Ihre Ehefrau am 21.12.2006 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, besteht seit diesem Tag keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff. AufenthG scheidet demnach aus.

Die Aufenthaltsgenehmigung Ihrer Ehefrau kann nach Ihrer Schilderung auch nicht nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG verlängert werden, denn dafür ist Voraussetzung u.a., dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Ihre Ehefrau ist jedoch schon wieder am 21.12.2006 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sodass eine eheliche Lebensgemeinschaft nur in dem Zeitraum 05.02.2006 bis 21.12.2006 bestand. Da also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht über zwei Jahre hinweg bestand, kann die Aufenthaltsgenehmigung auch nicht nach § 31 AufenthG verlängert werden.

Ihrer Ehefrau bleibt dann noch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu beantragen. Dabei muss die Erwerbstätigkeit geeignet sein, den eigenen Lebensunterhalt und den ihres Sohnes zu sichern. Da Ihre Ehefrau derzeit wohl keiner Arbeit nachgeht, dürfte dies wohl schwierig für sie werden.

Wenn Sie erreichen wollen, dass die Aufenthaltsgenehmigung Ihrer Ehefrau nach dem 12.02.2008 nicht mehr verlängert wird, sollten Sie die Ausländerbehörde schnellst möglichst (ggf. nochmals) darauf hinweisen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und dies durch alle zur Verfügung stehenden Nachweise belegen. Fügen Sie ebenfalls eine Kopie des Scheidungsantrags bei. Außerdem sollten Sie die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur vom 05.02.2006 bis zum 21.12.2006 bestand, um eine Verlängerung nach § 31 AufenthG zu verhindern.

Auf die Möglichkeit Ihrer Ehefrau, sich eine Arbeit in Deutschland zu suchen, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt des Sohnes sicherstellt, haben Sie natürlich keinen Einfluss.

Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Die von mir zitierten Gesetzesvorschriften können Sie im Internet nachlesen (einfach „googeln“). Selbstverständlich können Sie bei Bedarf gerne die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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