Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre (Noch-)Ehefrau darf sich dann nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und muss ausreisen, wenn sie keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr hat. Die Ihrer Ehefrau ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis (die sie aufgrund der Eheschließung mit Ihnen erhalten hat – Familienzusammenführung“), wurde verlängert bis zum 12.02.2008. Bis zu diesem Zeitpunkt hält sich Ihre Ehefrau rechtmäßig in der Bundesrepublik auf und muss nicht ausreisen.
Nach dem 12.02.2008 muss Ihre Ehefrau grundsätzlich dann ausreisen, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht nochmals verlängert wird. Wenn Ihre Ehefrau eine Verlängerung beantragt hat oder dies noch tun wird, so muss die Ausländerbehörde alle die Voraussetzungen prüfen, die auch bei einer Neuerteilung geprüft werden müssen. Für Verlängerung und erstmalige Erteilung gelten somit grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Ehefrau kommt zunächst gemäß §§ 27 ff. AufenthG
in Betracht. Grundvoraussetzung dafür ist aber § 27 Abs. 1 AufenthG
, der besagt:
„Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6
des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“
Entscheidende Voraussetzung für eine Verlängerung ist demnach, dass zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau tatsächlich noch eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Die rein formale Tatsache, dass Sie miteinander verheiratet sind, reicht für eine Verlängerung nicht aus. Da Ihre Ehefrau am 21.12.2006 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, besteht seit diesem Tag keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff. AufenthG
scheidet demnach aus.
Die Aufenthaltsgenehmigung Ihrer Ehefrau kann nach Ihrer Schilderung auch nicht nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG
verlängert werden, denn dafür ist Voraussetzung u.a., dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Ihre Ehefrau ist jedoch schon wieder am 21.12.2006 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sodass eine eheliche Lebensgemeinschaft nur in dem Zeitraum 05.02.2006 bis 21.12.2006 bestand. Da also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht über zwei Jahre hinweg bestand, kann die Aufenthaltsgenehmigung auch nicht nach § 31 AufenthG
verlängert werden.
Ihrer Ehefrau bleibt dann noch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu beantragen. Dabei muss die Erwerbstätigkeit geeignet sein, den eigenen Lebensunterhalt und den ihres Sohnes zu sichern. Da Ihre Ehefrau derzeit wohl keiner Arbeit nachgeht, dürfte dies wohl schwierig für sie werden.
Wenn Sie erreichen wollen, dass die Aufenthaltsgenehmigung Ihrer Ehefrau nach dem 12.02.2008 nicht mehr verlängert wird, sollten Sie die Ausländerbehörde schnellst möglichst (ggf. nochmals) darauf hinweisen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und dies durch alle zur Verfügung stehenden Nachweise belegen. Fügen Sie ebenfalls eine Kopie des Scheidungsantrags bei. Außerdem sollten Sie die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur vom 05.02.2006 bis zum 21.12.2006 bestand, um eine Verlängerung nach § 31 AufenthG
zu verhindern.
Auf die Möglichkeit Ihrer Ehefrau, sich eine Arbeit in Deutschland zu suchen, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt des Sohnes sicherstellt, haben Sie natürlich keinen Einfluss.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Die von mir zitierten Gesetzesvorschriften können Sie im Internet nachlesen (einfach „googeln“). Selbstverständlich können Sie bei Bedarf gerne die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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