Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie deutscher Staatsbürger sind können Sie einen Ehepartner nach Legalisierung bzw. Anerkennung der Ehe in der BRD nach Deutschland holen, ohne dass Ihr Lebensunterhalt gesichert sein muss.
Es dürfte daher keine Rolle spielen, ob die Insolvenz unvermeidbar ist oder bereits beantragt wurde.
Das müsste sich allerdings auch aus den Antragsformularen ergeben, in denen die gesicherte Unterkunft nicht abgefragt wird sondern lediglich Ihr Wohnsitz.
Beim Ehegattennachzug nach Deutschland ist grundsätzlich zwischen dem Ehegattennachzug zu deutschen und zu ausländischen Staatsangehörigen zu unterscheiden (§ 28 Abs. I Nr. 1 und § 30 AufenthG )
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, entfaltet Art. 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Schutzwirkung.
Dabei soll es dem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Insofern ist auch die Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. I Nr. 1, 2 Abs. III AufenthG) wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gem. § 28 Abs. I S. 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen.
Anders ist der Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen zu beurteilen. § 30 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer einen der in § 30 Abs. I Nr. 3 Buchst. a bis f AufenthG abschließend genannten Aufenthaltstitel besitzt und im Fall der Aufenthaltstitel nach § 30 Abs. I Nr. 3 Buchst. d bis f AufenthG die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen erfüllt.
Darüber hinaus muss grundsätzlich der Unterhaltsbedarf beider Eheleute sowie der mit ihnen zusammen lebenden minderjährigen Kinder gedeckt sein.
[Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2010 (Az.: 1 C 20.09)]
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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