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Asylrecht - Ist es Ratsahm einen neuen Asylantrag zu stellen?

21. Februar 2007 18:10 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


21:40

Sehr geehrte Damen und Herren, lange Zeit habe ich in den Niederlanden gewohnt und dort einen Jungen aus Azerbaidsjaan als Plegevater betreut,(5Jahre) mit ereichen seines 18. Lebensjahres wurde sein Asylantrag abgelehnt und der Junge wurde in Auslieverungshaft genommen. (8 Monate und 22 Tage) In dieser Zeit ist es der Niederländischen Justitz nicht gelungen Reisepapiere von der zuständigen Botschaft in Brüssel zu bekommen.Diese hat auf keine der vielen Anfragen reagiert.In der Zwischenzeit bin ich zurück nach Deutschland gegangen. Seid dem 01.09.2006 ist der Junge frei mit der Auflage die Niederlande zu verlassen. Wie sol er das machen Ohne Papiere?
Seid einigen Tagen ist er wieder bei mir weil er niemanden sonst hat. Was kan ich machen um eine Auenthaltsgenemigung fü ihn zu bekommen? Ist es Ratsahm einen neuen Asylantrag zu stellen? Ich würde den Jungen auch sofort Adoptieren wenn das möglich ist. An wehn sol ich mich wenden? Ich weiss selbst nicht mehr weiter. Im voraus Dank für Ihre Bemühungen.
Mit den Besten Grüssen W.T.Rozendaal aus Emmerich

21. Februar 2007 | 18:34

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Eine Adoption ist nach deutschem Recht leider nicht möglich.

Der Junge könnte einen Asylantrag in Deutschland stellen. Wenn er als Asylberechtigter anerkannt wird, kann ihm nach § 25 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es noch die Möglichkeit der Aufenthaltsgewährung in Härtefällen.
Die einschlägige Vorschrift ist am Ende abgedruckt.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de

-------------------------------------

§ 23a AufenthG - Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2007 | 19:33

Sehr geehrter Herr Roth
Der Lebensunterhalt des Jungen ist durch mich gesichert, können Sie mir helfen eine Auenthaltsgenemigung für den Jungen zu bekommen oder eine Aufenthaltsgewährung?
Für Ihre Antwort Danke ich Ihnen im voraus.
W.T.Rozendaal

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2007 | 21:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ich setze mich mit Ihnen morgen per E-Mail in Verbindung, um die weiteren Einzelheiten mit Ihnen zu erörtern.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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