Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Arztbrief: Beweiskraft vor Gericht

| 18. Juni 2011 16:19 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Medizinrecht


Beantwortet von

Der Fall:

Ich bin im Besitz eines Abschlussberichtes nach Krankenhausbehandlung. In diesem Bericht, der von der Krankenhausleitung, dem Oberarzt und dem Stationsarzt unterschrieben wurde, stehen u.a. eine Diagnose, sowie die Beschreibung eines EKGs, beides datiert auf den Aufnahmetag zur notfallmäßigen stationären Behandlung. Die Entlassung erfolgte mit dauerhaften und erheblichen Schädigungen und anschließender Berentung.

Nach Beginn der Auseinandersetzung ist das beschriebene EKG nicht mehr auffindbar (soll sogar nie existiert haben), wie auch mehrere andere Dokumente, die in der Krankenakte sein müssten (nachweisbar). Man legt vielmehr andere EKGs vor, die ähnlich sind, aber z.T. keinen Namen enthalten. Diese EKGs enthalten z.B. nicht die im Abschlussbericht beschriebenen ST-Hebungen.

Die im Abschlussbericht gestellte und dokumentierte Diagnose wird heute bestritten. Man beruft sich auf die Vorlage der (nachweislich unvollständigen) Akte und kann weiterhin auch angeblich nicht mehr feststellen, wer in den ersten 12 Stunden nach Einweisung der zuständige und behandelnde Arzt war. Gemäß der vorgelegten Akte lässt sich nun eine andere und weniger gefährliche Diagnose ableiten (akuter Myokardinfarkt vs unkomplizierter Nichthebungsinfarkt), was auch in einem in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten der Gegenseite zum Ausdruck kommt. Die unterschiedliche Auslegung hat erhebliche Bedeutung für die notwendige Erstversorgung auf der Intensivstation (sofortige oder spätere invasive Intervention).

Frage an den Fachanwalt für Medizinrecht:

Im Abschlussbericht des Krankenhauses ist eine datierte Diagnose und weiterhin ein datiertes und genau beschriebenes EKG dokumentiert.

Kann aus heutiger Sicht, nach Beginn der Gespräche, dieser Abschlussbericht von den Erstellern / dem Krankenhaus als unrichtig hingestellt werden (revidierte Aussage nach Vorlage der nicht mehr vollständigen Akte)?

Welchen Stellenwert / welche Beweiskraft hat ein solches Dokument im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegenüber den heutigen Behauptungen unter den geschilderten Voraussetzungen?

Ich würde mich freuen, eine kurze aussagekräftige Einschätzung zu bekommen.

-- Einsatz geändert am 18.06.2011 18:09:19

19. Juni 2011 | 07:48

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Es ist an dieser Stelle immer recht schwierig die Beweissituation in einem laufenden Verfahren zu beurteilen. Generell gilt jedoch, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen muss. Das bedeutet, dass Sie die Behauptung des akuten Myokardinfarkts beweisen müssen. Da die Gegenseite diese Behauptung bestreitet, müssen Sie hier den entsprechenden Nachweis führen. Zum einen geschieht dies durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten, zum anderen aber auch durch die einwandfrei in dem Arztbrief festgestellte Diagnose, welcher durch die entsprechenden Ärzte in dem Arztbrief unterzeichnet wurde. Dem Arztbrief kommt daher eine hohe Beweiskraft zu. Es handelt sich um eine Privaturkunde gem. § 416 ZPO . Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Bewertung des Fragestellers 19. Juni 2011 | 08:02

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mit herzlichen Grüßen,

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jeremias Mameghani »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Juni 2011
5/5,0

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mit herzlichen Grüßen,


ANTWORT VON

(344)

Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht