Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Es ist an dieser Stelle immer recht schwierig die Beweissituation in einem laufenden Verfahren zu beurteilen. Generell gilt jedoch, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen muss. Das bedeutet, dass Sie die Behauptung des akuten Myokardinfarkts beweisen müssen. Da die Gegenseite diese Behauptung bestreitet, müssen Sie hier den entsprechenden Nachweis führen. Zum einen geschieht dies durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten, zum anderen aber auch durch die einwandfrei in dem Arztbrief festgestellte Diagnose, welcher durch die entsprechenden Ärzte in dem Arztbrief unterzeichnet wurde. Dem Arztbrief kommt daher eine hohe Beweiskraft zu. Es handelt sich um eine Privaturkunde gem. § 416 ZPO
. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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