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Arzneimittel für persönlichen Verbrauch aus dem Ausland bestellen

| 14. März 2012 19:36 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marksen Ouahes

Hallo, ich möchte gerne für den persönlichen Gebrauch ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, welches keine Zulassung in Deutschland hat, bestellen. Mein Arzt würde mir das Rezept ausstellen,da er die Notwendigkeit der Anwendung sieht. Das Unternehmen bzw.die Apotheke sitzt nicht in der EU. Machen mein Arzt oder ich uns strafbar? Muss auf das Arzneimittel Mehrwertsteuer gezahlt werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich dürfen nur Arzneimittel importiert werden, die in Deutschland gem. § 21 AMG zugelassen sind. Gem. § 73 Abs.1 AMG dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zulassungspflichtige Arzneimittel nur dann aus dem Ausland importiert werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind. Nach § 73 Abs.1 Nr. 1a: (Versand an den Endverbraucher) muss das Arzneimittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt ist und von einer Apotheke eines EU-Staates bzw. Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versandt werden, wobei diese Apotheke entweder nach nationalem oder nach deutschem Recht hierzu einer Erlaubnis bedarf. Ist die entsprechende Apotheke von der Sie als Privatperson, das Ihnen verschriebene Arzneimittel beziehen wollen, nach ihrem nationalen Recht zum Versandhandel befugt, so muss dieses Recht dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften, zum Versandhandel entsprechen. Eine Apotheke im Sinne des § 73 Abs.1 Nr.1a hat insofern nicht lediglich den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel entsprechend der deutschen Gesetzeslage zum Versandhandel vorzunehmen, sondern muss auch zur Vornahme des Versandes eine entsprechende Qualifikation vorweisen können, indem sie eine Versanderlaubnis gemäß §§ 43 Abs. 1 AMG , 11a ApoG nachweisen kann, sofern das Recht des Mitgliedstaates nicht entsprechend qualifizierte Versandhandelsregelungen vorsieht. (Kammergericht Berlin Urt. V. 9. November 2004, Az.: 5 U 300/01 ) Ob diese vom KG festgestellten Voraussetzungen hinsichtlich der von Ihnen zur Beschaffung des Arzneimittel in Betracht gezogene Apotheke vorliegen kann ich vorliegend mangels Informationen nicht beurteilen.


Stammt das Arzneimittel hingegen nicht aus einem EU- oder Vertragsstaat muss neben der Voraussetzung der Registration/Freistellung eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 72 AMG vorliegen, was in Ihrem Fall nicht der Fall sein dürfte.

Eine Bestellung aus einem Drittstaat wird in der Regel nicht erlaubt, da eine Erlaubnis nach § 72 AMG nicht vorliegen wird, hierzu reicht die Verschreibung des Arztes nicht aus.


§ 73 Abs.2 Nr. 6 a AMG macht vom Verbot des § 73 Abs.1 S.1 AMG eine Ausnahme für Arzneimittel, die im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden. Diese Ausnahme gilt nur für den Bezug aus dem EU-Ausland.

Wer dennoch nicht zugelassene Arzneimittel, ohne dass der Import aus einem Drittstaat von einer der oben genannten Ausnahmevorschriften entgegen dem generellen Verbringungsverbot des § 73 Abs.1 S.1 AMG erlaubt wird, in den Verkehr bringt, begeht gem. § 97 Nr.8 AMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.



Ausnahmsweise ist der Import von Arzneimitteln, die im Drittstaat zugelassen sind jedoch erlaubt, wenn im Einzelfall folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Gem. § 73 Abs.3 dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, wenn

1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden,

2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und

3.für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen.

Insbesondere die Voraussetzung unter 3. Kann ich mangels weiterer Einzelheiten nicht beurteilen. Hierzu sollten Sie sich mit Ihrem Arzt noch einmal besprechen.



Bei der Einfuhr der Arzneimittel wird gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Einfuhrsteuer erhoben.



Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2012 | 11:02

Sehr geehrter Herr Quahes, Sie haben mir sehr geholfen - besten Dank! Ich habe noch eine Verständnisfrage zur Umsatzsteuer (das kann ja einen ziemlichen Betrag bedeuten): wenn das Land aus dem das Arzneimittel kommt, keine Umsatzsteuer kennt, weil es dort keine gibt (wie Andorra oder die Channel Islands), fällt diese dann trotzdem bei Einfuhr an?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2012 | 14:30

Sehr geehrte,er Ratsuchende,er,

die Einfuhrsteuer wird grundsätzlich unabhängig davon, ob in dem Land aus dem bestellt wird keine Umsatzsteuer erhoben wird, nach dem Umsatzsteuergesetz immer dann erhoben, wenn aus einem Drittstaat Waren nach Deutschland eingeführt werden.

Insofern wird auch in Ihrem Fall eine Einfuhrsteuer erhoben werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen im Rahmen Ihres rechtlichen Anliegens weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute

Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. März 2012 | 09:12

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