Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 109 GewO
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Dieses Zeugnis muss sich auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf dessen Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Man spricht dann von einem qualifizierten Arbeitszeugnis.
Dieses qualifizierte Arbeitszeugnis muss grundsätzlich wahrheitsgemäß erteilt werden. Damit der Arbeitnehmer durch das Zeugnis nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindert wird, muss es allerdings von Wohlwollen getragen werden. Es muss ferner klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Hinweis enthalten.
Ist der Arbeitnehmer mit dem Inhalt eines Zeugnisses nicht einverstanden, so kann er zunächst versuchen unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts außergerichtlich eine Einigung mit seinem Arbeitgeber zu erzielen. Die Gebühren hierfür können mit dem Anwalt in Form einer Gebührenvereinbarung frei vereinbart werden.
Kann mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielt werden, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Klage auf Berichtigung des Zeugnisses erheben.
Die Gebühren für eine solche Klage, welche nach § 12a ArbGG
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets selbst getragen werden müssen, bestimmen sich nach dem so genannten Streitwert. Dieser wiederum bestimmt sich bei Zeugnisangelegenheiten in der Regel nach einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.
Hätten Sie in der Firma beispielsweise monatlich € 3.500,00 brutto verdient, würden sich die Anwaltskosten auf € 669,36 belaufen. Kommt es zu einem Vergleich, würden nochmals € 258,23 hinzukommen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines Prozesses der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Leistung, der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Leistung beweisen müsste. Da Ihnen ein unterdurchschnittliches Zeugnis ausgestellt wurde, hängen die Erfolgsaussichten daher im Wesentlichen davon ab, ob Ihr ehemaliger Arbeitgeber eine solch unterdurchschnittliche Leistung nachweisen kann. Erfahrungsgemäß gelingt ein solcher Nachweis nur in den seltensten Fällen.
Ferner ist zu beachten, dass nach der Rechtssprechung des BAG tarifliche Ausschlussfristen auch den Zeugnisanspruch umfassen können. Es müsste in Ihrem Fall daher vor Erhebung einer Klage auf jeden Fall noch überprüft werden, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung gefunden und er Ausschlussfristen enthalten hat.
Greifen keine Ausschlussfristen, kann der Anspruch nach 10 – 12 Monaten verwirkt sein. Dementsprechend sollte in Ihrem Fall zeitnah gehandelt werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei ebenfalls gerne zur Verfügung. Die im Rahmen dieser Beratung erbrachte Gebühr würde ich auf weitere Gebühren selbstverständlich voll zur Anrechnung bringen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
3. Januar 2011
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14:33
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht