Guten Abend,
in Ihrem Fall gibt es tatsächlich Ansatzpunkte, über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu prüfen, ob eine negative Bewertung des Sozialverhaltens in Ihrem Zwischenzeugnis möglicherweise eine Diskriminierung aufgrund Ihrer Diagnose (Asperger-Autismus) darstellt. Nachfolgend einige relevante Punkte:
1. Relevanz des AGG bei Behinderung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale, darunter Behinderung. Auch Autismus – darunter Asperger-Syndrom – kann als Behinderung im Sinne des AGG gelten, da es sich um eine langfristige Einschränkung der Teilhabe am sozialen Leben handeln kann.
Nach dem AGG darf eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht dazu führen, dass eine Person ungleich oder schlechter behandelt wird, wenn dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. Ein Arbeitnehmer mit einer diagnostizierten Behinderung wie Autismus hat das Recht, dass in seiner Leistungsbeurteilung die Beeinträchtigungen durch die Behinderung fair und objektiv betrachtet werden.
2. Zwischenzeugnisse und das AGG:
Ein Zwischenzeugnis muss grundsätzlich wahr und wohlwollend formuliert sein, da es oft für Bewerbungen oder berufliche Weiterentwicklung herangezogen wird. Das Sozialverhalten darf zwar erwähnt werden, es muss jedoch mit Bedacht und in einer Weise formuliert sein, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wird das Sozialverhalten als schlecht dargestellt, ohne angemessene Berücksichtigung der Ihnen zugrunde liegenden Behinderung, könnte dies als Diskriminierung gewertet werden. Entscheidend ist hierbei, ob sich das Sozialverhalten in einem Maße vom üblichen Verhalten unterscheidet, dass ein gerechtfertigter Kritikpunkt besteht, oder ob es möglicherweise auf autismusbedingte Einschränkungen zurückzuführen ist, die anders zu gewichten wären.
3. Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme:
Gerade weil Sie Ihren Arbeitgeber über die Autismus-Diagnose informiert haben, ist dieser verpflichtet, dies bei der Beurteilung des Sozialverhaltens zu berücksichtigen. Das bedeutet:
Soziale Interaktionsschwierigkeiten gehören häufig zu den Merkmalen des Asperger-Syndroms und sind damit ein typisches Symptom einer solchen Behinderung. Wenn der Arbeitgeber Ihre Schwierigkeiten im Sozialverhalten bewertet, ohne die Diagnose zu berücksichtigen, könnte dies eine Form der indirekten Diskriminierung sein.
Ein fairer Arbeitgeber würde gegebenenfalls auf eine differenzierte Beurteilung setzen, in der die autismusbedingten Schwierigkeiten nicht negativ bewertet werden, wenn diese nicht die fachliche Zusammenarbeit beeinträchtigen.
4. Mögliche Formulierungen als Lösung:
Falls das Sozialverhalten in einem negativen Licht dargestellt ist, könnten Sie um eine neutrale Formulierung bitten. In Ihrem Fall könnte dies eine Formulierung sein, die das Sozialverhalten weder besonders betont noch kritisiert, sondern neutral und sachlich beschreibt.
5. Anpassung an Ihre Behinderung und rechtliche Prüfung:
Falls der Arbeitgeber die Bewertung ablehnt, könnten Sie erwägen, sich durch einen Rechtsanwaltskollegen oder eine Kollegin vor Ort oder über den Betriebsrat unterstützen zu lassen, um eine wohlwollende Formulierung zu erreichen. Das AGG könnte in diesem Fall als Argumentationsgrundlage dienen, um eine Anpassung des Zwischenzeugnisses zu fordern, da Sie aufgrund der Behinderung nicht schlechter bewertet werden dürfen.
Entsprechende Anwaltskontakte vor Ort für Arbeitsrecht finden Sie etwa hier auf dieser Plattform.
6. Weiterführende Schritte, die Sie in Betracht ziehen könnten:
Weisen Sie höflich auf die Diagnose und Ihre Erwartungen im Sinne des AGG hin.
Wenn Ihr Betrieb über diese Einrichtungen verfügt, könnten sie hilfreiche Partner sein, um eine gerechte und wohlwollende Formulierung im Zwischenzeugnis zu erreichen.
Da die schlechte Bewertung des Sozialverhaltens auf einem Merkmal beruht, das direkt mit Ihrer diagnostizierten Behinderung in Verbindung steht, könnte dies tatsächlich als Diskriminierung im Sinne des AGG gewertet werden. Sie haben das Recht, auf eine fairere und wohlwollende Formulierung zu drängen, die Ihre Diagnose berücksichtigt und die spezifischen Einschränkungen durch den Autismus nicht als allgemeine „Fehler" wertet.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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