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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Arbeitszeugnis/ Bewertung
27.03.2020 17:49
beantworte ich wie folgt:
Die Leistungsbeurteilung ist durch eine Gesamtnote zur Leistung abzuschließen. In Rechtsprechung und Praxis hat sich eine Skala der Leistungsbewertung herausgebildet, die die folgenden Notenstufen enthält:
1. stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = sehr gut
2. stets zu unserer vollen Zufriedenheit = gut
3. zu unserer vollen Zufriedenheit = eine Leistung, die durchgehend mangelfrei gewesen und daher im oberen Bereich des Durchschnitts anzusiedeln ist, Zwischennote zwischen gut und befriedigend
4. stets zu unserer Zufriedenheit = eine befriedigende (durchschnittliche) Leistung, wobei der Annahme einer Durchschnittsleistung nicht entgegensteht, dass es zu geringfügigen Mängeln, Fehlern oder anderen Unzulänglichkeiten gekommen ist (befriedigend)
5. zu unserer Zufriedenheit = eine unterdurchschnittliche, aber noch ausreichende Leistung
(vgl. LArbG Düsseldorf v. 11.06.2003 - 12 Sa 354/03
- LAGE § 630 BGB
, 2002, Nr. 2)
Gelegentlich wird noch eine Zwischennote zwischen „sehr gut" und „gut" mit „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" angenommen (LAG Hamm v. 20.06.2006 - 19 Sa 135/06
).
Ihr Arbeitgeber hat Ihre Leistungen abschließend mit
„Die ihm obliegenden Aufgaben
erledigte Herr XXX stets zu unserer vollen Zufriedenheit."
bewertet und NICHT mit "stets zu unserer vollSTen Zufriedenheit".
Ich würde daher eher von einer Note GUT (2) und NICHT „sehr gute 2" ausgehen. Allerdings ist der Grundton des Zeugnisses ein solcher, dass man darüber nachdenken könnte, dass er Ihnen zwar keine Endnote 1 aber schon eine solche zwischen 1 und 2 geben wollte. Haftet man am Wortlaut ist es jedoch eine 2.
Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
MfG
RAWinkelmann
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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