Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und der Auslobung des Mindesteinsatzes wie folgt beantworten:
Um eine gesonderte oder ergänzende Absicherung brauchen Sie sich keine Gedanken machen, da sämtliche Behandlungskosten etc. über die Versicherung (Berufsgenossenschaft) abgedeckt werden, selbst wenn es im weiteren Verlauf noch zu Folgeschäden kommen sollte. Es kommt dabei lediglich darauf an, dass diese Schäden als unfallbedingt eingestuft werden können. Allerdings werden von der Berufsgenossenschaft grundsätzlich darüber hinaus keinerlei Schmerzensgeldzahlungen erbracht. Diese gesetzliche Haftungsbeschränkung auf die Versicherungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat dennoch den Vorteil, dass Sie einen sicheren Haftungsschuldner haben, der in jedem Falle etwaige Ansprüche befriedigen kann und wird.
Der Nachteil besteht wie erwähnt darin, dass Schmerzensgeldansprüche gemäß § 847 BGB
von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind. Diesbezüglich könnten Sie sich folglich allenfalls direkt an den Arbeitskollegen oder Arbeitgeber als Schädiger wenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Arbeitsunfällen die Haftung sowohl des Arbeitgebers wie auch der Arbeitskollegen gemäß den §§ 104
, 105 SGB VII
stark eingeschränkt ist. Sofern diese einen Betriebsunfall verursachen, haften sie gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer desselben Betriebes nur dann, wenn sie den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
Schmerzensgeldansprüche können selbstverständlich auch im Rahmen einer außergerichtlichen Inanspruchnahme oder Einigung durchgesetzt werden, ohne dass es hierbei zwingend zu einem Gerichtsverfahren kommen muss. In einem gerichtlichen Prozess würden Sie aber im Zweifel die volle Darlegungs- und Beweislast für diese Schmerzensgeldansprüche tragen, was insbesondere auch den erforderlichen Vorsatznachweis umfasst. Dieser dürfte entsprechend Ihrer Schilderung aber nur sehr schwer – wenn überhaupt – zu führen sein, da ausweislich Ihrer Darstellung des Unfallhergangs nach hiesiger Einschätzung allenfalls Fahrlässigkeit vorliegen dürfte.
Im Interesse der Wahrung des Betriebsfriedens sollten Sie sich daher vor einer eventuellen Inanspruchnahme wegen zusätzlicher Schmerzensgeldansprüche neben den Leistungen der Berufsgenossenschaft gut überlegen, ob Sie tatsächlich den aufgezeigten Nachweis überhaupt erfolgversprechend führen können. Für den Fall, dass Sie in einer Gewerkschaft sein sollten, ist daher auch ergänzend zu empfehlen, sich von dieser vorab einen Rechtsanwalt zur Seite stellen zu lassen, um konkrete Möglichkeiten eines etwaigen Vorgehens gegen Arbeitgeber oder Kollegen erst einmal besprechen und bei Bedarf abstimmen zu können.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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