Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Arbeitsunfall wurde zunächst ordnungsgemäß von Ihrem Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft gemeldet und Sie befinden sich, wie dies bei einem Arbeitsunfall gesetzlich vorgeschrieben ist, in Behandlung bei einem D-Arzt. Dieser berichtet automatisch der BG vom Behandlungsablauf und den festgestellten Verletzungen/Erkrankungen.
Es empfiehlt sich generell bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft neben der Unfallmeldung des Arbeitgebers einen eigenen Antrag auf Entschädigung zu stellen.Damit setzen Sie unabhängig von der Meldung des Arbeitgebers das Feststellungsverfahren, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und durch die BG anerkannt wird, in Gang. Aufgrund der Meldung des Arbeitgebers ist die BG allerdings bereits verpflichtet, von Amts wegen ein Feststellungsverfahren einzuleiten.
Ihr eigener Antrag kann formlos an die Berufsgenossenschaft gerichtet werden. Sie müssen lediglich Ihre Ansprüche auf Entschädigung aus dem Arbeitsunfall dort geltend machen.
Im Laufe der Behandlung bzw. nach der Anerkennung erhalten Sie sodann einen Bescheid der BG. Sollte die BG wider Erwarten die Anerkennung des Arbeitsunfalles ablehnen, empfehle ich Ihnen dringend in diesem Fall einen Fachanwalt für Sozialrecht zu beauftragen, der sodann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben kann.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich allerdings davon aus, dass die BG den Arbeitsunfall anerkennen wird. Ratsam ist es jedoch generell, sich Notizen über die Behandlung, den Behandlungsablauf und die behandelden Ärzte und Verordnungen zu machen, um im schlimmsten Fall auf alles vorbereitet zu sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Einzige Nachfrage hierzu: In meinem Anspruchsschreiben schreibe ich also nur ganz allgemein "Anspruch auf Entschädigung aus dem Arbeitsunfall" oder muss ich die einzelnen Entschädigungspositionen benennen (dies ist ja noch nicht möglich, weil ich alles noch nicht benennen kann).
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es genügt sicherlich erst einmal die pauschale Geltendmachung ohne die einzelnen Positionen näher zu benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-