Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG
hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei
"Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen."
Eine leitende Angestellte darf jedenfalls von sich aus nicht einfach anlass- und grundlose Mitarbeiter, schon gar nicht Vorgesetzte überwachen.
Dies stellt nach diesseitiger Auffassung einen schwer Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss des BAG vom 26. August 2008 – 1 ABR 16/07
) sind Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Danach gilt Folgendes:
"1.
Die Betriebsparteien sind grundsätzlich zur Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb befugt. Dabei haben sie gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
das durch Art. 2 Abs. 1 GG
i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Eingriffe in dieses Recht müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt, dass die getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
2.
Die Angemessenheit von Videoüberwachungsmaßnahmen richtet sich maßgeblich nach deren Eingriffsintensität. Diese ist u. a. von der Anzahl der beobachteten Personen, der Dauer der Überwachung sowie davon abhängig, ob die Betroffenen einen zurechenbaren Anlass für ihre Beobachtung gesetzt haben.
3.
Bei einer Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist § 6 b BDSG
zu beachten..."
Schutzwertige Belange, die der leitenden Angestellten zur Seite stehen können, sind nach diesseitiger Auffassung nicht ersichtlich.
Hier liegt vielmehr willkürliches Verhalten vor, wobei die leitende Angestellte auch noch Personen Zugang zu den Videoaufzeichnungen verschafft hat, die überhaupt keine Berechtigung hierzu haben.
Das ist für sich bereits als besonderer schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten einzuordnen.
Damit liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, vgl. § 626 Absatz 1 BGB
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Anderenfalls freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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