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Arbeitsrecht Videoaufzeichnungen

17. April 2017 12:28 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Eine leitende Angestellte nutzt im Unternehmen die Videoüberwachung um auszuwerten was Ihr Vorgesetzter während Ihrer Abwesenheit in Krankheit von Ihr macht. Sie schaut sich Videoaufzeichnungen hierzu eine ohne Zustimmung der Geschäftsleitung noch sonstiger Zustimmung an. Der Vorgesetzte fordert nun fristlose vorsorglich fristgerechte kündigung der Mitarbeiterin, da er sich in seinen persönlichkeitsrechten verletzt fühlt. Es gibt keine Vorgaben zu welchen Nutzungen die Videoaufzeichnungen ausgewertet werden dürfen, der Zugangscode zum Videosystem wurden den leitenden Angestellten zur Auswertung bei Diebstählen oder Überfällen sofort auswerten zu können. Darf die Leitende Angestellte einfach Mitarbeiter und Vorgesetzte überwachen? liegt hier ein Verstoß vor der eine Kündigung rechtfertigt? Bei der leitenden Angestellten handelt es sich um eine Betriebsleiterin, der Vorgesetzte ist der Betriebsleiter. Wie ist zu sehen, dass es keine schriftliche Vorgabe gibt, die vorgibt wann und wie Aufzeichnungen angesehen werden dürfen. Die Angestellte hat sich mit Abteilungsleiterin anscheinend auch andere Aufzeichnungen angeschaut, welche keine Berechtigung zu den Videoaufzeichnungen haben.

17. April 2017 | 14:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei

"Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen."

Eine leitende Angestellte darf jedenfalls von sich aus nicht einfach anlass- und grundlose Mitarbeiter, schon gar nicht Vorgesetzte überwachen.
Dies stellt nach diesseitiger Auffassung einen schwer Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss des BAG vom 26. August 2008 – 1 ABR 16/07 ) sind Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Danach gilt Folgendes:

"1.
Die Betriebsparteien sind grundsätzlich zur Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb befugt. Dabei haben sie gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Eingriffe in dieses Recht müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt, dass die getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

2.
Die Angemessenheit von Videoüberwachungsmaßnahmen richtet sich maßgeblich nach deren Eingriffsintensität. Diese ist u. a. von der Anzahl der beobachteten Personen, der Dauer der Überwachung sowie davon abhängig, ob die Betroffenen einen zurechenbaren Anlass für ihre Beobachtung gesetzt haben.

3.
Bei einer Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist § 6 b BDSG zu beachten..."

Schutzwertige Belange, die der leitenden Angestellten zur Seite stehen können, sind nach diesseitiger Auffassung nicht ersichtlich.
Hier liegt vielmehr willkürliches Verhalten vor, wobei die leitende Angestellte auch noch Personen Zugang zu den Videoaufzeichnungen verschafft hat, die überhaupt keine Berechtigung hierzu haben.

Das ist für sich bereits als besonderer schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten einzuordnen.

Damit liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, vgl. § 626 Absatz 1 BGB .


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Anderenfalls freue ich mich über eine positive Bewertung.


Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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