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Arbeitsrecht - Verfall Resturlaub

| 8. Januar 2019 14:40 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Zusammenfassung

Arbeitgeber müssen Maßnahmen treffen,um ihre Arbeitnehmer anzuhalten,den Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen.Ferner müssen die Arbeitnehmer informiert werden,dass d. Ablauf des Urlaubsjahres zum Verfall des Urlaubs führt. Andernfalls gilt nach dem EuGH ein grundsätzlich unbefristeter Anspruch

Ich bin seit 2006 im öffentlichen Dienst beschäftigt, habe einen tariflichen Urlaubsanspruch von jährlich 30 Tagen sowie 5 weiteren Urlaubstagen wegen einer Schwerbehinderung.
Im Jahr 2017 hatte ich 28 Tage Resturlaub aus 2016 sowie den neuen Anspruch 2017 mit 35 Tagen, insgesamt 63 Tage Urlaub. In 2017 habe ich 6 Tage Resturlaub aus 2016 genommen (28-6=22 Tage übrig), vom 02.05.2017-11.03.2018 hatte ich eine lange Krankheitsphase. Daher konnte ich die 22 Tage Resturlaub 2016 in 2017 nicht nehmen.
Es gab seitens des Arbeitgebers keine schriftliche Information darüber, was mit dem Resturlaub passiert oder eine Aufforderung/Anordnung, diesen zu nehmen. Auf meine telefonische Nachfrage hin wurde mir mitgeteilt, dass der Anspruch auf den Resturlaub 2016 verfallen wäre.
Durch das im November 2018 bekannt gewordene Urteil des EuGH bezüglich des Anspruches auf Resturlaub möchte ich jedoch überprüfen lassen, ob die mündliche Aussage meines Arbeitgebers korrekt ist. Ich habe am 13.11.2018 prophylaktisch einen Antrag auf Übertragung des Resturlaubes oder ersatzweise eine Auszahlung gestellt. Der Personalchef hat mir heute geantwortet, dass er die ausstehende Folgeentscheidung und die Schlussfolgerungen des Bundesarbeitsgerichtes zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zunächst abwarten möchte. Ich vermute, dass das noch sehr lange dauern kann.
Meine Fragen:
Wie schätzen Sie die Situation ein?
Was ist die Grundlage für die Berechnung des evtl. doch zustehenden Resturlaubes, die gesetzlichen 20 Tage oder die tariflichen 30 Tage mit oder ohne Zusatzurlaub durch die Schwerbehinderung?
Hätte der Arbeitgeber mich auf den Verfall des Resturlaubes schriftlich hinweisen oder den Urlaub anordnen müssen (was aber auf Grund der langen Krankheitsphase nicht möglich war)?
Ich hoffe, dass Sie mir hier weiterhelfen können. Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Aus meiner Sicht sind die Urlaubstage 2017 sehr problematisch. Denn die EUGH-Entscheidung(en) betreffen ausdrücklich nur die Frage des Verfalles des Urlaubsanspruches im Usprungsjahr oder was passiert, wenn eine dauerhafte Erkrankung durchgängig vorliegt. Gleichwohl hätten Sie den Urlaub von 2017 ja 2018 durchaus nehmen können. Allerdings würde ich die Frage durchaus insgesamt zu Ihren Gunsten lösen, da nach der EUGH-Rechtsprechung ja gilt, dass der Arbeitgeber weitergehende Fürsorge- und Hiweispflichten hat, damit Sie den -urlaub rechtzeitig nehmen. Damit würde ich nicht einen Verfall annehmen wollen, da nach Ihren Erläuterungen der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Grundlage ist der tarifliche Urlaub, der jedoch nach denselben Prinzipien zu beurteilen ist. Das gilt auch für Ansprüche nach dem SchwerbG.

Ja, der Arbeitgeber hätte hinweisen müssen. Ferner wäre hilfsweise, so die Krankheit die Inanspruchnahme ausschließt, nach den EuGH-Grundsätzen bei langer Erkrankung der Anspruch ebensowenig verfallen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2019 | 09:27

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, die sehr hilfreich ist. Der Resturlaub aus 2017 ist unproblematisch und wurde in 2018 genommen. Es geht lediglich um den Resturlaub aus dem Jahre 2016, den ich auf Grund der langen Krankheitsphase nicht nehmen konnte. Können Sie mir bitte noch den/die relevanten Paragrafen/Urteile nennen, auf die ich mich berufen kann?
Besten Dank und viele Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2019 | 12:23

Guten Tag,

Paragraphen helfen hier nicht weiter, da der EuGH das deutsche Recht gerade aufweicht. Ferner beziehe ich mich auf die Entscheidung vom 6. November, die hier Gegenstand der Frage offensichtlich ist und schlichtweg genuegen dürfte . Wenn sie wirklich weiterfuehrende Urteile wuenschen, mailen Sie mir.

Mit freundlichen Grüßen Hellmann

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2019 | 13:54

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