Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht sind die Urlaubstage 2017 sehr problematisch. Denn die EUGH-Entscheidung(en) betreffen ausdrücklich nur die Frage des Verfalles des Urlaubsanspruches im Usprungsjahr oder was passiert, wenn eine dauerhafte Erkrankung durchgängig vorliegt. Gleichwohl hätten Sie den Urlaub von 2017 ja 2018 durchaus nehmen können. Allerdings würde ich die Frage durchaus insgesamt zu Ihren Gunsten lösen, da nach der EUGH-Rechtsprechung ja gilt, dass der Arbeitgeber weitergehende Fürsorge- und Hiweispflichten hat, damit Sie den -urlaub rechtzeitig nehmen. Damit würde ich nicht einen Verfall annehmen wollen, da nach Ihren Erläuterungen der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Grundlage ist der tarifliche Urlaub, der jedoch nach denselben Prinzipien zu beurteilen ist. Das gilt auch für Ansprüche nach dem SchwerbG.
Ja, der Arbeitgeber hätte hinweisen müssen. Ferner wäre hilfsweise, so die Krankheit die Inanspruchnahme ausschließt, nach den EuGH-Grundsätzen bei langer Erkrankung der Anspruch ebensowenig verfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, die sehr hilfreich ist. Der Resturlaub aus 2017 ist unproblematisch und wurde in 2018 genommen. Es geht lediglich um den Resturlaub aus dem Jahre 2016, den ich auf Grund der langen Krankheitsphase nicht nehmen konnte. Können Sie mir bitte noch den/die relevanten Paragrafen/Urteile nennen, auf die ich mich berufen kann?
Besten Dank und viele Grüße.
Guten Tag,
Paragraphen helfen hier nicht weiter, da der EuGH das deutsche Recht gerade aufweicht. Ferner beziehe ich mich auf die Entscheidung vom 6. November, die hier Gegenstand der Frage offensichtlich ist und schlichtweg genuegen dürfte . Wenn sie wirklich weiterfuehrende Urteile wuenschen, mailen Sie mir.
Mit freundlichen Grüßen Hellmann