Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich darf ein AG die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft verlangen, wenn dessen Inhalt für die vorgesehene Stellung von Bedeutung sein kann. Sie waren bei einem nicht näher bezeichneten Bankunternehmen beschäftigt, was nahelegt, dass Sie eine Vertrauensstellung innegehabt haben, für die z.B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse von Bedeutung sein können.
Dass der AG über den üblicherweise vorzulegenden Teil hinausgehendes Informationen der geschilderten Art eingefordert hat, ist hingegen nicht mehr üblich und hätte von Ihnen verweigert werden können.
Nun haben Sie aber die Informationen erteilt, die sich nunmehr beim ehemaligen Arbeitgeber befinden und dort gespeichert sind, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits wieder beendet wurde.
Ich kann durchaus nachvollziehen, dass Ihnen das Unbehagen bereitet.
Nachdem nunmehr seit dem 25.05.2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft ist, können Sie gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html" target="_blank" class="djo_link" title="Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")">Art 17 DSGVO</a> vom ehemaligen Arbeitgeber die Löschung solcher Daten verlangen, "die für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind".
Da das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, besteht auch keine Notwendigkeit für den ehemaligen Arbeitgeber, diese Daten über Sie zu speichern.
Widerrufen Sie daher die erteilte Einwilligung und verlangen die Löschung der Schufadaten beim Arbeitgeber und den Nachweis der Löschung.
Sofern die Gegenseite Probleme machen sollte, wenden Sie sich an die für Ihr Bundesland zuständige Datenschutzbehörde.
Mit freundlichen Grüßen
Beachten Sie bitte die Hinweise zu Datenschutz und Datenverarbeitung in meinem Profil.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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