ich habe meinen Arbeitsvertrag zum 30. Juni gekündigt. Mein Arbeitgeber sitzt in Holland, mein Vertrag ist nach deutschem Arbeitsrecht. Aktuell bin ich krank geschrieben.
Nun geht es darum, dass ich zum einen Muster an meinen Arbeitgeber zurück geben möchte und das Firmenfahrzeug ebenfalls zurück nach Holland muss.
Bei den Mustern handelt es sich um etwa 7-10 Europaletten an Schuhen, Socken, Displays etc.
Gestern Abend (30.5.) um 21:25 kam von meinem Arbeitgeber die Aufforderung per Email (an meine private Email), dass ich die Waren bis zum 6.6.23 an meinen Kollegen auf Europaletten versenden soll. Heute kam die Nachfrage, dass ich dieses Datum bestätigen soll.
Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich eine Spedition organisiere, die Paletten packe und an meiner privat Adresse abholen lasse obwohl ich Krank gemeldet bin?
Kann ich verlangen, dass mein Arbeitgeber einen Transport organisiert?
Das Datum kann ich nicht bestätigen, da ich mich erst erkundigen muss welche Spedition die Ware wann abholen kann und Ich weiß auch noch nicht, wieviele Paletten es am Ende werden.
Ich bin derzeit wegen Erschöpfungssyndromen Krank geschrieben und werde nach etwa 60 Minuten Autofahren sehr müde. Das macht es mir aktuell nicht möglich bis nach Holland zu fahren. Kann ich wegen meinem Dienstwagen verlangen, dass es abgeholt wird? Es gibt keine vertraglichen Bedingungen dazu in meinem Arbeitsvertrag.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben den Herausgabeanspruch des Arbeitgebers grundsätzlich am Arbeitsort zu erbringen. Aus Ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass Sie Ihre Arbeitsleistung in Deutschland (vermutlich von zu Hause aus) zu erbringen hatten. Dann müssen Sie auch dort die Herausgabe ermöglichen. Wenn im Arbeitsvertrag keine Regelungen existieren, dann muss der Arbeitgeber den Rücktransport selbst organisieren.
Da Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, kann von Ihnen auch nicht verlangt werden, die Waren aufwendig zu verpacken.
Bieten Sie Ihrem Arbeitgeber an, die Waren unverpackt abzuholen und ermöglichen Sie den Zugang.
Beim Firmenwagen gibt es mangels einer vertraglichen Regelung ebenso die Pflicht zur Abholung seitens des Arbeitgebers. Daher bieten Sie auch hier die Mitwirkung bei der Abholung im Rahmen Ihrer (krankheitsbedingten) Möglichkeiten an.
Ist der Arbeitgeber nicht zur Abholung bereit, so befindet er sich im Annahmeverzug und trägt das weitere Risiko.
Sie sollten aus Beweiszwecken Ihr Angebot auf Mitwirkung so unterbreiten, dass es beweisbar angekommen ist. Sie sollten dabei auch zur Abholung bis spätestens 30.06.2023 auffordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sönke Doll Fachanwalt für Arbeitsrecht