Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage beinhaltet leider relativ wenige Informationen, sodass ich nur grob antworten kann.
Anklage kann im strafrechtlichen Sinne (Beleidigung, Verleumdung,...) verstanden werden oder im Sinne einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung. Dies müsste genauer betrachtet werden. Wenn Ihnen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird oder zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Sie können dem Mitarbeiter in der Probezeit (genauer: Wartezeit) ohne Grund kündigen und sollten auch auf keinen Fall einen Grund nennen. Der Mitarbeiter sollte unwiderruflich unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche freigestellt werden. Die Kündigungsfrist an sich ist abhängig von der vertraglichen Gestaltung, also ob auch vertraglich eine Probezeit vereinbart wurde.
Hat der Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt? Diese hat jedenfalls erhebliche Beweiskraft für eine tatsächlich vorliegende Krankheit/Arbeitsunfähigkeit.
Wenn Sie in Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit kündigen, müssen Sie allerdings (wenn er bereits vier Wochen bei Ihnen beschäftigt ist) das Entgelt für die Dauer seiner Krankheit fortzahlen.
Falls Fragen offengeblieben sind, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Schulte
9. April 2025
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14:50
Antwort
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