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Arbeitsrecht Lohnzahlung eingestellt

| 5. Februar 2025 18:06 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:35

Guten Abend

Ich habe in erster Instanz die Kündigungsschutzklage gewonnen und der Arbeitgeber wurde zur Weiterbeschäftigung verurteilt.
Gegen das Urteil hat der Arbeitgeber Berufung eingelegt.
Zwischenzeitlich hat der Arbeitgeber erneut, mit den selben Gründen, zum 31.12.2024 gekündigt.
Das Verfahren wurde im Gütetermin, bis zur Berufungsentscheidung, ruhend gestellt.
Jetzt hat der Arbeitgeber die Lohnzahlung eingestellt und beruft sich auf auf diese Kündigung.
Darf der Arbeitgeber ein erstinstanzliches Weiterbeschäftigungsurteil einfach so aushebeln?
Vielen Dank für ein präzise Antwort.

5. Februar 2025 | 19:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Arbeitgeber darf das erstinstanzliche Weiterbeschäftigungsurteil nicht einfach durch eine erneute Kündigung aushebeln. Da Sie die Kündigungsschutzklage in erster Instanz gewonnen haben, besteht weiterhin ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung, solange das Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beende eine erneute Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des:der Gekündigten. Ausnahmen gebe es nur, wenn die zeitlich nachfolgende Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder vom Kündigenden auf dieselben Gründe gestützt werde, die bereits nach Auffassung des Arbeitsgerichts für die dieser Kündigung vorausgehende (erste) Kündigung nicht ausgereicht hätten.

Sei in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden sei, könne der Arbeitgeber eine erneute Kündigung damit nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht habe und die im ersten Kündigungsschutzprozess vom Gericht auch materiell geprüft worden seien.

Der zweiten, rechtzeitig erhobenen, Klage müsse das Arbeitsgericht dann ohne weiteres stattgeben. Das Urteil in dem ersten Prozess wirke in diesem Fall in der Weise für das zweite Verfahren, dass eine erneute Nachprüfung des Kündigungsgrundes nicht erfolgen dürfe.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen, da das Arbeitsverhältnis aufgrund des erstinstanzlichen Urteils fortbesteht. Die Einstellung der Lohnzahlung ist daher unzulässig, solange das Berufungsverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Sie können die Lohnzahlung gerichtlich geltend machen, da der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2025 | 10:21

Sehr geehrter Herr El-Zaatari,

vielen Dank für die umfassende und klare Antwort.
Ich bitte noch um Nennung des Urteils des BAG zu diesem Abschnitt ihrer Antwort
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beende eine erneute Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des:der Gekündigten. Ausnahmen gebe es nur, wenn die zeitlich nachfolgende Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder vom Kündigenden auf dieselben Gründe gestützt werde, die bereits nach Auffassung des Arbeitsgerichts für die dieser Kündigung vorausgehende (erste) Kündigung nicht ausgereicht hätten.
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Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2025 | 10:35

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Es handelt sich bei dieser Entscheidung um: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.2.1985 - GS 1/84.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Februar 2025 | 07:43

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