Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber darf das erstinstanzliche Weiterbeschäftigungsurteil nicht einfach durch eine erneute Kündigung aushebeln. Da Sie die Kündigungsschutzklage in erster Instanz gewonnen haben, besteht weiterhin ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung, solange das Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beende eine erneute Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des:der Gekündigten. Ausnahmen gebe es nur, wenn die zeitlich nachfolgende Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder vom Kündigenden auf dieselben Gründe gestützt werde, die bereits nach Auffassung des Arbeitsgerichts für die dieser Kündigung vorausgehende (erste) Kündigung nicht ausgereicht hätten.
Sei in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden sei, könne der Arbeitgeber eine erneute Kündigung damit nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht habe und die im ersten Kündigungsschutzprozess vom Gericht auch materiell geprüft worden seien.
Der zweiten, rechtzeitig erhobenen, Klage müsse das Arbeitsgericht dann ohne weiteres stattgeben. Das Urteil in dem ersten Prozess wirke in diesem Fall in der Weise für das zweite Verfahren, dass eine erneute Nachprüfung des Kündigungsgrundes nicht erfolgen dürfe.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen, da das Arbeitsverhältnis aufgrund des erstinstanzlichen Urteils fortbesteht. Die Einstellung der Lohnzahlung ist daher unzulässig, solange das Berufungsverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Sie können die Lohnzahlung gerichtlich geltend machen, da der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Herr El-Zaatari,
vielen Dank für die umfassende und klare Antwort.
Ich bitte noch um Nennung des Urteils des BAG zu diesem Abschnitt ihrer Antwort
__________________________________________________________________________________________________
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beende eine erneute Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des:der Gekündigten. Ausnahmen gebe es nur, wenn die zeitlich nachfolgende Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder vom Kündigenden auf dieselben Gründe gestützt werde, die bereits nach Auffassung des Arbeitsgerichts für die dieser Kündigung vorausgehende (erste) Kündigung nicht ausgereicht hätten.
_________________________________________________________________________________________________
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Es handelt sich bei dieser Entscheidung um: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.2.1985 - GS 1/84.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt