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Arbeitsrecht - Altersteilzeit - Rangfolge der Platzvergabe - öffentlicher Dienst

3. September 2022 01:42 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Arbeitnehmer in unbefristeter Festanstellung bei einem kommunalen öffentlichen Arbeitgeber. Für das Beschäftigungsverhältnis gilt der TVöD, Altersteilzeit ist nach TV FlexAZ geregelt. Ergänzende Dienstvereinbarungen zur Altersteilzeit bestehen nicht.
Seit Anfang letzten Jahres erfülle ich die Voraussetzungen für eine Altersteilzeitstelle und stellte erstmals am 10.03.2021 Antrag auf Altersteilzeit. Eine Zuteilung auf frei gewordenen Stellen wurde mir bislang verwehrt, da andere Bewerber die Anforderungen schon länger erfüllten.
Nach meiner Information ist gemäß grundlegender Rechtsprechung des BAG (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 547/86) für die Reihenfolge der Zuteilung von Altersteilzeitplätzen einzig der Zeitpunkt des Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen maßgeblich. Das BMI bestätigt diesen Sachverhalt im Rundschreiben vom 31.08.2010:
„Liegen mehr Anträge auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor als vereinbart werden können, muss die personalverwaltende Stelle über die Reihenfolge der Berücksichtigung der Anträge entscheiden. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Altersteilzeit ist für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen und hilfsweise der Eingang des Antrags maßgebend."
Im Mai 2022 wurde mir eine Zuteilung zum 01.09.2022 zunächst im Gespräch mit der Personalstelle in Aussicht gestellt, diese jedoch nunmehr verweigert, da das Auswahlverfahren für die Zuteilung vom Arbeitgeber kurzfristig geändert wurde. Demnach spielt für die Reihenfolge der Vergabe von Altersteilzeitplätzen der Zeitpunkt der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Wartezeit) keine Rolle mehr, sondern ausschließlich folgende Faktoren:
Grad der Schwerbehinderung
Schwere der (körperlichen) Arbeit
Beschäftigungszeit beim derzeitigen Arbeitgeber
Zeitlicher Abstand bis zur Regelaltersgrenze
Alter oder Wartezeit werden nicht mehr gewertet. In meinem Fall sind nun jüngere Beschäftigte vorgerückt.
Ist dieses neu angewandte Verfahren zulässig oder müssten ausschließlich nach Rangfolge des Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen gemäß Tarifvertrag frei gewordene Altersteilzeitplätze vergeben werden?

3. September 2022 | 09:29

Antwort

von


(2239)
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42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

In Ihrem Fall teile ich Ihre grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorgehen Ihres Arbeitgebers.

In Ihrem Fall besteht nach § 4 Abs. 1 des TVFlex ein Anspruch auf Altersteilzeit, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 des TVFlex vorliegen und insbesondere der Antrag innerhalb der Fristen von § 5 Abs. 3 TVFlex gestellt wurde.

Grundsätzlich gilt dabei auch, dass die Anträge nach der Reihenfolge des Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Weitere Einschränkungen ergeben sich aber durch § 4 Abs. 2 TVFlex, wenn die dort geregelte Menge an Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bereits erreicht ist.

Außerdem kann der Arbeitgeber auch nach § 4 Abs. 3 TVFlex die Vereinbarung von Altersteilzeit ausnahmsweise ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

Eine nachträgliche Änderung der auf Sie angewandten Regelung zur Auswahl wem ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis angeboten wird halte ich insoweit für unzulässig. Wenn man dies für Sie allerdings ablehnt, weil man Ihre Arbeitskraft oder Ihre Fähigkeiten braucht, dann wäre das auch trotz Ihres Alters und des frühzeitigen Anlasses bei entsprechender Ermessensausübung und Begründung durchaus möglich.

Insgesamt gehe ich aber davon aus, dass Sie einen Anspruch auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis haben, wenn der Arbeitgeber keine dienstlichen oder betrieblichen Gründen geltend machen kann.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2022 | 15:36

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
danke für die schnelle Beantwortung.
Bitte teilen Sie mir zum Verständnis noch Folgendes für die Reihenfolge der Vergabe von Altersteilzeitplätzen im Geltungsbereich des TV FlexAZ mit:
Wie von Ihnen bereits festgestellt, gilt grundsätzlich, dass Anträge nach der Reihenfolge des Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 TV FlexAZ zu berücksichtigen sind.
Darf der Arbeitgeber dennoch generell davon abweichen und stattdessen, z.B. mittels Stichtagsregelung, andere Auswahlkriterien festlegen? (Zur Auswahl unter mehreren konkurrierenden Bewerbern, die alle unterschiedlich lange die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 TV FlexAZ erfüllen.)
Mit freundlichen Grüßen
-Fragesteller-

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2022 | 19:05

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:

Nein, das ist nach meiner Bewertung nicht zulässig. Nur dienstliche und betriebliche Gründe können eine andere Handhabung rechtfertigen. Dabei können diese Kriterien zum tragen kommen. Aber als Entscheidungskriterien sind Sie nicht zulässig.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

ANTWORT VON

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