Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall teile ich Ihre grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorgehen Ihres Arbeitgebers.
In Ihrem Fall besteht nach § 4 Abs. 1 des TVFlex ein Anspruch auf Altersteilzeit, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 des TVFlex vorliegen und insbesondere der Antrag innerhalb der Fristen von § 5 Abs. 3 TVFlex gestellt wurde.
Grundsätzlich gilt dabei auch, dass die Anträge nach der Reihenfolge des Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.
Weitere Einschränkungen ergeben sich aber durch § 4 Abs. 2 TVFlex, wenn die dort geregelte Menge an Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bereits erreicht ist.
Außerdem kann der Arbeitgeber auch nach § 4 Abs. 3 TVFlex die Vereinbarung von Altersteilzeit ausnahmsweise ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
Eine nachträgliche Änderung der auf Sie angewandten Regelung zur Auswahl wem ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis angeboten wird halte ich insoweit für unzulässig. Wenn man dies für Sie allerdings ablehnt, weil man Ihre Arbeitskraft oder Ihre Fähigkeiten braucht, dann wäre das auch trotz Ihres Alters und des frühzeitigen Anlasses bei entsprechender Ermessensausübung und Begründung durchaus möglich.
Insgesamt gehe ich aber davon aus, dass Sie einen Anspruch auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis haben, wenn der Arbeitgeber keine dienstlichen oder betrieblichen Gründen geltend machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
danke für die schnelle Beantwortung.
Bitte teilen Sie mir zum Verständnis noch Folgendes für die Reihenfolge der Vergabe von Altersteilzeitplätzen im Geltungsbereich des TV FlexAZ mit:
Wie von Ihnen bereits festgestellt, gilt grundsätzlich, dass Anträge nach der Reihenfolge des Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 TV FlexAZ zu berücksichtigen sind.
Darf der Arbeitgeber dennoch generell davon abweichen und stattdessen, z.B. mittels Stichtagsregelung, andere Auswahlkriterien festlegen? (Zur Auswahl unter mehreren konkurrierenden Bewerbern, die alle unterschiedlich lange die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 TV FlexAZ erfüllen.)
Mit freundlichen Grüßen
-Fragesteller-
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:
Nein, das ist nach meiner Bewertung nicht zulässig. Nur dienstliche und betriebliche Gründe können eine andere Handhabung rechtfertigen. Dabei können diese Kriterien zum tragen kommen. Aber als Entscheidungskriterien sind Sie nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-