Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Geschäftsanteil einer GmbH ist grundsätzlich ein einzusetzender Vermögensgegenstand im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches II (SGB II), siehe nur Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2017 - L 7 AS 965/15
-, WKRS 2017, 28090. Dabei kommt es auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils bei SGB II-Antragstellung an, § 12 Abs. 4 SGB II
.
Die GmbH ist zwar eine eigenständige juristische Person. Gleichwohl gehören die Geschäftsanteile zum Privatvermögen der Gesellschafter. Das Jobcenter fordert die Unterlagen der GmbH von Ihnen nicht in Ihrer Eigenschaft als Angestellter der GmbH, sondern als deren Inhaber. Das Jobcenter muss prüfen, ob der Verkauf der GmbH innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraumes möglich und zumutbar i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II
ist und ob Sie eventuell Ansprüche gegen die GmbH geltend machen können (Gewinn- oder Vermögensausschüttung, Vorauszahlungen).
Nach § 60 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) obliegt es Ihnen, zur Berechnung eines Leistungsanspruchs Informationen zu geben und Unterlagen vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nach § 66 SGB I
berechtigt, die beantragte Leistung wegen fehlender oder unzureichender Mitwirkung abzulehnen.
Anders als beim Arbeitslosengeld I kommt es nicht entscheidend auf ein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH und damit eine Beschäftigteneigenschaft an. Arbeitslosengeld II wird gewährt, wenn weder das Einkommen als Geschäftsführer noch das Vermögen (GmbH) den Lebensunterhalt sichern können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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