Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Werde ich in dieser Konstellation ab 1.1.13 noch einen Anspruch auf ALG1 haben?"
Die Anwartschaftszeit für das deutsche Arbeitslosengeld I hat grundsätzlich erfüllt, wer innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren vor der Entstehung des Anspruchs mindestens 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 123
I SGB III.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie seit 2003 ununterbrochen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden - allerdings in Ungarn.
Sie werden am 01.04.2012 arbeitslos sein und planen, für 9 Monate ohne Leistungen auf Jobsuche zu gehen.
Sollte diese erfolglos verlaufen, wollen Sie am 01.01.2013 Arbeitslosengeld I beantragen.
In dieser Konstellation haben Sie also nach der derzeitigen deutschen Gesetzeslage noch einen Anspruch auf Alg Isofern Sie in die deutsche Arbeitslosenversicherung eingezahlt hätten.
Allerdings haben Sie vermutlich nicht in die deutsche Arbeitslosenversicherung eingezahlt (siehe Frage 4), sodass Ihnen das das oben Gesagte nur nutzen würde, wenn Sie mindestens 1 Tag in Deutschland versicherungspflichtig tätig wären.
Frage 2:
"Wenn ja, wie lange"
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach § 127 SGB III
aktuell nach 2 Kriterien, nämlich
a) der Dauer der Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor Anspruchsbeginn
b) dem Lebensalter, das bei Entstehung des Leistungsanspruchs vollendet ist.
Die Höchstdauer für unter 50-jährige Arbeitslose beträgt 12 Monate, die Höchstdauer für mindestens 58-jährige und ältere Arbeitnehmer beträgt 24 Monate, § 127
II SGB III.
Da ich Ihr Alter nicht kenne, verweise ich Sie auf die Tabelle des § 127
II SGB III. Anhand dieser Tabelle können Sie Ihre konkete Anspruchsdauer berechnen.
Frage 3:
"bemessen nach welchem Einkommen (tatsächlich oder fiktiv)?"
Die Anspruchshöhe ergibt sich aus den §§ 129
- 134 SGB III
.
Ausgangspunkt der Leistungsberechnung ist die Ermittlung des sog. Bemessungsentgelts. Dies ist Ihr Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum.
Die Möglichkeit einer fiktiven Bemessung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 132 SGB III
, dessen Anwendung nach Ihrem Vortrag aber eher fern liegt.
Für Ihre Frage bedeutet das also, dass bei Ihnen wohl eine tatsächliche Bemessung anhand ihrer Bruttoentgelte vorgenommen werden wird.
Frage 4:
"Wie muss ich wann tätig werden?"
Sie müssen hier sofort tätig werden, denn bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben bestehen Probleme.
Nach summarische Prüfung, lässt sich Ihr geplantes Vorgehen so wohl nicht verwirklichen.
Denn die von Ihnen genannte Verbindungsstelle bezieht sich nach § 219 a SGB V
nur auf die Krankenversicherung.
Für Ihre Arbeitslosengeldversicherung gilt aber das nationale Recht, in Ihrem Fall das ungarische Recht.
Sie sollten sich daher unbedingt schon an das örtliche Arbeitsamt wenden und beraten lassen, da Ihnen ansonsten bei Ihrem Vorhaben gravierende Nachteile drohen !
Anbei auch ein Link zur deutschen Arbeitsagentur
http://www.arbeitsagentur.de/nn_190930/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Internationales/Internationales-Nav.html
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Herzlichen Dank,,
in der Tat war bei der DVKA eine Regeleung zur gesamten SV beantragt. Die hat beschieden, dass es bei einer Entsendung von bis zu 24 Monaten (vorher war ich mehrere Jahre in einem anderen Land) einer Ausnahmevereinbarung gar nicht bedürfe. Ich habe aber feststellen müssen, dass die „Entgeltmeldungen" zwar Zahlungen an die RV, nicht aber an die AV enthalten. Das muss ich mit dem Arbeitgeber klären und wir müssen das hier nicht vertiefen.
Unklar ist mir nur Ihr Hinweis auf die Erfordernis einer Zwischenbeschäftigung in Deutschland.
Hierzu entnehme ich den Merkblättern der Arbeitsverwaltung wie folgt:
"Wenn Sie auf Weisung Ihres Arbeitgebers im Rahmen eines weiterhin bestehenden deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer ins Ausland entsandt werden, unterliegen Sie in der Regel weiterhin den Vorschriften über die deutsche Versicherungspflicht…."
Sowie:
„Ausnahmen: "Keine Zwischenbeschäftigung in Deutschland erforderlich…. (wenn) es sich um eine Auslandsbeschäftigung im Rahmen einer Entsendung handelte…
Damit dürfte das Problem der Beitragszahlung in Deutschland sowie das der Zwischenbeschäftigung doch erledigt sein? Auch dann, wenn während der Entsendung der deutsche Arbeitsvertrag zwar weiter bestand, aber „ruhte"…?
Wenn Sie dies im Rahmen der Nachfrage noch (er)klären könnten, wäre ich es sehr zufrieden und bedanke mich für die prompte Erledigung
"Unklar ist mir nur Ihr Hinweis auf die Erfordernis einer Zwischenbeschäftigung in Deutschland. "
Bei meiner ersten Antwort hatte ich nicht berücksichtigt, dass Sie sich als entsendeter Arbeitnehmer auf § 4
I SGB IV berufen können, wenn eine Entsendung vorliegt.
Läge nämlich keine Entsendung vor, dann wäre eine Zwischenbeschäftigung in Deutschland notwendig gewesen um die Anwartschaftszeit zu erreichen, da Sie nach Ihren Angaben ununterbrochen seit 2003 in Ungarn gearbeitete haben. Hierbei hätte auch ein einziger Tag ausgereich, da die Beschäftigungszeiträume (im Ausland und in Deutschland) zusammengerechnet würden.
Wenn aber bei Ihnen eine Entsendung vorliegt und demnach deutsches Recht auf Ihren Sachverhalt anzuwenden ist, dann benötigen Sie diese Zwischenbeschäftigung in Deutschland gerade nicht wie ja auch aus den von Ihnen zitierten Informationen der Agentur für Arbeit hervorgeht.
Sie können dann nach den in Deutschland geltenden Normen Alg I beantragen.
Dies hatte ich in meiner ergänzenden Information um 13:33 Uhr noch hinzugefügt.
"war ich als Entsandte eines Konzerns"
Wenn ihre Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, dann gilt § 4
I SGB IV.
Das bedeutet, dass sich meine Antwort zu Frage 1 dahingehend ändert, dass keine Zwischenbeschäftigung in Deutschland notwendig ist.
Zu Frage 4:
Zur vermeidung einer Sperrzeit sollten Sie sich in jedem Fall wie von § 38
I SGB III gefordert arbeitslos melden.
Die Meldung ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Satz 3 räumt jedoch eine Ausnahme dahingehend ein, dass zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zunächst auch eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts ausreicht, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass auch die Möglichkeit des Alg I Bezuges bei Arbeitssuche im Ausland besteht.