Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Arbeitslosengeld 1, Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente

| 12. März 2021 16:21 |
Preis: 75,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Arbeitslosengeld bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin vor 2 Jahren aufgrund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen und Risiken arbeitslos geworden und meldete mich dann auch sofort arbeitslos, erhielt dann für 3 Monate im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld. Gleichzeitig beantragte ich Erwerbsminderungsrente, die erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum beansprucht. Ich habe ebenfalls eine kleine Berufsunfähigkeitsrente, die auch aufgrund der schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und der damit verbundenen beruflichen Einschränkungen vor ca. 1 1/2 Jahren bewilligt wurde. Die monatliche BU Rente liegt bei 1400 EUR.

Nachdem meine Frau eine sehr gut bezahlte Arbeitsstelle im Nicht- EU- Ausland vor 1 1/2 Jahren aufnehmen konnte, sind wir dann ins Ausland verzogen und haben unseren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben mit der bewussten Konsequenz, dass die Zahlungen zum ALG 1 bei mir eingestellt werden. Das nahmen wir in Kauf. Meine Frau verlor aufgrund der COVID-19 Pandemie vor 9 Monaten Ihre Arbeitsstelle, so dass wir leider wieder nach Deutschland zurückkehren mussten, da ich weiterhin Arbeitslosengeld 1 beantragen konnte (da innerhalb des 4- Jahres- Zeitraums die Rückkehr nach Deutschland der Restanspruch des ALG 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen beantragt werden kann). Den Antrag auf ALG 1 stellte ich dann online, nachdem die Präsenz- Beratungen und die Aufnahme der Daten wegen COVID nicht möglich war. Ich ging davon aus, dass die Grundlagen aus dem ALG 1 Bescheid mit der Nahtlosigkeitsregelung herangezogen werden und füllte online den Antrag auf ALG1 nach bestem Wissen und Gewissen aus. Ich erhielt auch sofort den Bescheid mit der Gewährung des ALG. Nach ca. 3 Monaten fragte ein Berater der Agentur für Arbeit nach, ob ich mich schon um eine Arbeit bemüht hätte und ich ggf. Coaching benötige, um mich zu bewerben. Ich war etwas verunsichert und fragte meine behandelnde Ärztin, was ich tun sollte. Aufgrund meines gesundheitlichen Zustands wäre es nicht verantwortbar, dass ich in den Bewerbungsprozess einsteige. Somit schrieb sie mich krank und ich erhielt weiterhin das ALG 1. Nach 6 Wochen Krankschreibung erhielt ich dann den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit mit dem Hinweis, dass die ALG 1 Zahlung endet und ich ggf. Krankengeld bei der Krankenversicherung beantragen soll. Diese lehnte die Krankengeldzahlung ab mit dem Hinweis, dass die Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung die Zahlungen des ALG 1 gewähren muss. Ich legte Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit ein, der nach fast 3 Monaten Wartezeit entschieden wurde. Der Widerspruch wurde als unbegründet abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Fortsetzung des ALG 1 nach Rückkehr aus dem Ausland nicht im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung gewährt wurde, sondern als arbeitssuchend und vermittelbar. Die Nahtlosigkeitsregelung wäre auch deshalb nicht mehr anzuwenden.

Wir leben seit 4 Monaten von meiner kleinen BU- Rente, die jedoch nach Abzug der privat zu zahlenden Krankenversicherung zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel ist. Wir sind deshalb unbedingt auf das ALG1 angewiesen. Der Restanspruch auf ALG 1 wäre 9 Monate und ist elementar in der weiteren finanziellen Planung.

Hier zu meinen Fragen:

1. Wenn ich mich arbeitssuchend und vermittelbar melde, gefährde ich damit auch den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente? Ich gehe aufgrund meines Alters und der Lage am Arbeitsmarkt nicht davon aus, dass ich in den nächsten Monaten eine Arbeit finden würde, die meiner Qualifikation entspricht. Damit würden auch die Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung wieder durch die Agentur für Arbeit übernommen bis ggf. das ALG1 ausläuft bzw. eine Vermittlung stattfinden konnte und ich ggf. diese dann ablehnen würde mit der Konsequenz, dass das ALG1 dann auch wieder enden würde. Wichtig ist, dass ich den Anspruch auf BU- Rente nicht verliere, nachdem diese theoretisch noch 8 Jahre laufen könnte.

2. Die Entscheidung zur Erwerbsminderungsrente steht noch aus, es ist auch davon auszugehen, dass nicht die volle Erwerbsminderungsrente gewährt wird, sondern nur zu 50 %. Nach 1 Jahr wuerde dann eine weitere Prüfung der Erwerbsminderung stattfinden, bei der der Ausgang dann in den Sternen stehen würde. Auf dieses Einkommen wage ich deshalb nicht zu planen und würde zugunsten des ALG1 die Erwerbsminderungsrente ggf. „opfern". Gibt es eine Möglichkeit, dies ggf. zu verhindern, auch wenn ich mich arbeitslos und theoretisch arbeitssuchend melde?

3. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich mich neu arbeitslos melde, ich jedoch den Antrag auf Nahtlosigkeit stelle und damit den Anspruch auf ALG1 für die verbleibenden 9 Monate sichere? Wie muss ich ggf. vorgehen?

Besten Dank für Ihre Antworten im Voraus.

Einsatz editiert am 13.03.2021 09:54:20

13. März 2021 | 14:58

Antwort

von


(176)
Lüningsweg 6
33719 Bielefeld
Tel: 0521 5602341
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Pierre-Aust-__l107337.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage zu 1:
Nein Sie gefährden eindeutig nicht Ihren Anspruch auf die private Berufsunfähigkeitsrente. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes unterscheiden sich erheblich von den Bedingungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dabei ist es entscheidend, dass eine Meldung der Agentur für Arbeit an Ihre private Versicherung nicht erfolgen wird.

Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist es ausreichend, dass Sie die Voraussetzungen im Sinne der Regelung des § 138 SGB III erfüllen. Dabei kommt es nach Abs. 1 Satz 3 darauf an, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Hierbei reicht es aus, dass Sie in der Lage sind eine körperlich und psychisch leichteste Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten (dieses sind z.B. leichte Bürohilfstätigkeiten).

Hingegen kommt es bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung darauf an, ob Sie in der versicherten Tätigkeit als berufsunfähig anzusehen sind. Dabei wird dieser Begriff wie folgt definiert:

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (Definition nach § 172 II VVG).

Somit können beide Leistungen in der Regel nebeneinander bezogen werden. Eine Gefährdung der privaten Berufsunfähigkeitsrente ist ausgeschlossen, wenn sich Ihre Erwerbsfähigkeit für Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht richtungsweisend verbessert hat.

Frage zu 2:
Natürlich könnten Sie theoretisch den Antrag auf Gewährung der Erwerbsminderungsrente zurücknehmen. Jedoch besteht hier keine Notwendigkeit. Die Gefahr, dass Sie im Falle der Gewährung einer Teilerwerbsminderungsrente Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett verlieren besteht nicht.

Es könnte zwar zu einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld kommen, jedoch würde diese durch die gewährte Erwerbsminderungsrente wieder ausgeglichen werden. Es können beide Leistungen nebeneinander bezogen werden. Nur die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente führt gemäß § 156 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Diese könnte jedoch im Hinblick auf die bei Ihnen bestehende Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Arbeitsmarkrente dazu führen, dass die Rente in eine vollen Erwerbsminderungsrente ausgeweitet wird. Es ist also von Ihrer Seite zu überprüfen, ob eventuell der Anspruch der Erwerbsminderungsrente wesentlich niedriger ist, als der Arbeitslosengeldanspruch. Fall dieses der Fall sein sollte, könnte über eine Rücknahme des Antrages aus Erwerbminderungsrente nachgedacht werden.

Eine „opfern" der halben Erwerbsminderungsrente halte ich daher eindeutig für nicht notwendig, da Sie dadurch keinen finanziellen Nachteil erleiden werden.

Frage zu 3:
Die Möglichkeit einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III zu erlangen (Nahtlosigkeitsregelung) halte ich im Hinblick auf die vorhergehende Ablehnung der Gewährung des Arbeitslosengeldes für wenig aussichtsreich. Wie Sie geschildert haben, hatte die Agentur die Voraussetzungen hierfür verneint. Es würde bei einem neuen Antrag wiederum die Gefahr bestehen, dass die Agentur zu dem Ergebnis kommt, dass Sie noch in der Lage sind eine leichte Tätigkeit mehr als sechs Stunden zu verrichten, bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mindestens sechs Monate andauert. Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Nahtlosigkeitsregelung. Dieses würde dann einen weiteren Rechtsstreit nach sich ziehen und in diesem Zeitraum würden Sie zunächst kein Arbeitslosengeld beziehen.

Ich würde Ihnen daher raten, sich der Agentur für Arbeit der Vermittlung für einfachste Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei können Sie in dem Antrag angeben, dass ihre Erwerbsfähigkeit zwar krankheitsbedingt eingeschränkt ist, sie sich aber im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen.

Wenn der Berater dann wiederum auf eine entsprechende Bewerbung besteht, können Sie diese auf leichteste Tätigkeiten einschränken. Probleme in Form einer Sperrzeit würden dann nicht auftreten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Pierre Aust
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Pierre Aust

Bewertung des Fragestellers 28. April 2021 | 13:51

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr kompetente und verständliche Beratung. Die Antworten haben mir sehr geholfen, das Richtige zu tun. Kann Herrn Aust uneingeschränkt empfehlen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Pierre Aust »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. April 2021
5/5,0

Sehr kompetente und verständliche Beratung. Die Antworten haben mir sehr geholfen, das Richtige zu tun. Kann Herrn Aust uneingeschränkt empfehlen.


ANTWORT VON

(176)

Lüningsweg 6
33719 Bielefeld
Tel: 0521 5602341
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Pierre-Aust-__l107337.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Versicherungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Ordnungswidrigkeiten