Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage zu 1:
Nein Sie gefährden eindeutig nicht Ihren Anspruch auf die private Berufsunfähigkeitsrente. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes unterscheiden sich erheblich von den Bedingungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dabei ist es entscheidend, dass eine Meldung der Agentur für Arbeit an Ihre private Versicherung nicht erfolgen wird.
Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist es ausreichend, dass Sie die Voraussetzungen im Sinne der Regelung des § 138 SGB III erfüllen. Dabei kommt es nach Abs. 1 Satz 3 darauf an, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Hierbei reicht es aus, dass Sie in der Lage sind eine körperlich und psychisch leichteste Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten (dieses sind z.B. leichte Bürohilfstätigkeiten).
Hingegen kommt es bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung darauf an, ob Sie in der versicherten Tätigkeit als berufsunfähig anzusehen sind. Dabei wird dieser Begriff wie folgt definiert:
Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (Definition nach § 172 II VVG).
Somit können beide Leistungen in der Regel nebeneinander bezogen werden. Eine Gefährdung der privaten Berufsunfähigkeitsrente ist ausgeschlossen, wenn sich Ihre Erwerbsfähigkeit für Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht richtungsweisend verbessert hat.
Frage zu 2:
Natürlich könnten Sie theoretisch den Antrag auf Gewährung der Erwerbsminderungsrente zurücknehmen. Jedoch besteht hier keine Notwendigkeit. Die Gefahr, dass Sie im Falle der Gewährung einer Teilerwerbsminderungsrente Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett verlieren besteht nicht.
Es könnte zwar zu einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld kommen, jedoch würde diese durch die gewährte Erwerbsminderungsrente wieder ausgeglichen werden. Es können beide Leistungen nebeneinander bezogen werden. Nur die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente führt gemäß § 156 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Diese könnte jedoch im Hinblick auf die bei Ihnen bestehende Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Arbeitsmarkrente dazu führen, dass die Rente in eine vollen Erwerbsminderungsrente ausgeweitet wird. Es ist also von Ihrer Seite zu überprüfen, ob eventuell der Anspruch der Erwerbsminderungsrente wesentlich niedriger ist, als der Arbeitslosengeldanspruch. Fall dieses der Fall sein sollte, könnte über eine Rücknahme des Antrages aus Erwerbminderungsrente nachgedacht werden.
Eine „opfern" der halben Erwerbsminderungsrente halte ich daher eindeutig für nicht notwendig, da Sie dadurch keinen finanziellen Nachteil erleiden werden.
Frage zu 3:
Die Möglichkeit einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III zu erlangen (Nahtlosigkeitsregelung) halte ich im Hinblick auf die vorhergehende Ablehnung der Gewährung des Arbeitslosengeldes für wenig aussichtsreich. Wie Sie geschildert haben, hatte die Agentur die Voraussetzungen hierfür verneint. Es würde bei einem neuen Antrag wiederum die Gefahr bestehen, dass die Agentur zu dem Ergebnis kommt, dass Sie noch in der Lage sind eine leichte Tätigkeit mehr als sechs Stunden zu verrichten, bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mindestens sechs Monate andauert. Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Nahtlosigkeitsregelung. Dieses würde dann einen weiteren Rechtsstreit nach sich ziehen und in diesem Zeitraum würden Sie zunächst kein Arbeitslosengeld beziehen.
Ich würde Ihnen daher raten, sich der Agentur für Arbeit der Vermittlung für einfachste Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei können Sie in dem Antrag angeben, dass ihre Erwerbsfähigkeit zwar krankheitsbedingt eingeschränkt ist, sie sich aber im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen.
Wenn der Berater dann wiederum auf eine entsprechende Bewerbung besteht, können Sie diese auf leichteste Tätigkeiten einschränken. Probleme in Form einer Sperrzeit würden dann nicht auftreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust
Rechtsanwalt
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