Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage hinsichtlich Ihrer Softwareentwicklung und der damit zusammenhängenden Inanspruchnahme Ihres Arbeitgebers kann ich Ihnen wie folgt kurz beantworten.
Für eine umfassende Einschätzung Ihres Problems wird es unumgänglich sein, über die Direktanfragefunktion oder im persönlichen Kontakt die Angelegenheit genau zu prüfen. Hierfür bedürfte es auch Ihrer Softwarebeschreibung und der Ihnen sonst zur Verfügung stehenden Unterlagen. Auf Ihre konkret gestellten Fragen kann ich Ihnen jedoch vorerst antworten:
Frage 1:
-Reichen ca. 2 Monate und eine Beschreibung der Software mit einem Screenshot um diese als Software-Patent einzureichen? Gibt es also Grund zur Annahme, dies ist schon geschehen?
Antwort 1:
- Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen Ihre Erfindung zum Patent angemeldet hat. Wenn Ihre Beschreibung über den erforderlichen "technischen Beitrag" informiert und nicht nur die Wiedergabe des Quellcodes enthält, dürfte es zumindest für eine sogenannte provisorische Patentanmeldung genügen. Eine ausgereifte Patentanmeldung könnte dann noch 12 Monate später nachgeschoben werden.
Frage 2:
-Ich habe in einer anderen Frage gelesen, dass der normale Vorgang meist mit einer Erfinder-Meldung seitens des Arbeitsnehmers anfängt. Bei mir ja nicht wegen meiner Unkenntnis.
Sollte ich das nachholen - mit einer kompletten Dokumentation der Software zb. Zielgruppen, Interface-Design und Funktionsweisen?
Wegen eventl Fristen?
Antwort 2:
- Der gewöhnliche Gang einer Arbeitnehmererfindung wird eingeleitet durch eine formelle Meldung des Erfinders beim Arbeitgeber. Diese Meldung sollte eine Beschreibung der Erfindung enthalten. Gegebenfalls kann eine formelle Arbeitnehmererfindungs-Meldung entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber schon genaue Kenntnis von der Erfindung hatte. Auch wenn dies bei Ihnen der Fall sein könnte, rate ich Ihnen dennoch, eine formell richtige Meldung Ihrer Erfindung nach zu schieben. Ihr Arbeitgeber müsste dann nach Zugang der Erfindungsmeldung innerhalb von vier Monaten die Inanspruchnahme der Erfindung erklären. Durch die Inanspruchnahme verlieren Sie den Anspruch auf Ihre Erfindung; erhalten aber einen angemessenen Vergütungsanspruch, welcher entweder ausgehandelt werden müsste oder nach gesetzlichen Kriterien berechnet werden könnte.
Frage3:
Ich fange gerade an möglichst viel schriftlich zu sammeln, zb erwähne ich in Emails mit Kollegen und Externen die Software und Zeitpunkte der Entwicklung öfters.
Macht das Sinn? Hat Emailverkehr Beweiskraft?
Antwort 3:
- Falls es tatsächlich zum Streit kommen würde, sollten Ihnen möglichst viele aussagekräftige Beweismittel zur Verfügung stehen, die belegen, dass die Erfindung von Ihnen stammt. Die mit Kollegen getauschten E-Mails können zwar als Beweise heran gezogen werden. Dennoch rate ich Ihnen von dieser Vorgehensweise dringend ab, da dies zur Folge haben könnte, dass Ihre Erfindung der Öffentlichkeit zuänglich gemacht würde und damit nicht mehr patentfähig wäre. Dies hätte dann zusätzliche Auswirkungen auf einen ansonsten bestehenden Vergütungsanspruch.Eventuell verstoßen Sie mit diesem E-Mail-Verkehr sogar gegen Ihre Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Frage4:
Welche weitere Vorgehensweise können SIe mir raten, um meine Ansprüche auf eine Arbeitnehmervergütung später geltend zu machen?
Ohne die genauen Umstände zu kennen, kann man Ihnen keinen konkreten Rat zur weiteren Vorgehensweise geben. Wie oben erwähnt ist es jedoch auf jeden Fall sinnvoll, erst einmal eine formell ordnungsgemäße Erfindungsmeldung abzugeben. Darüber hinaus ist es ebenfalls ratsam, die gesamte Angelegenheit bestmöglich zu dokumentieren.
Bei Kenntnis der genauen Zusammenhänge könnte ich Ihnen in der Angelegenheit sicherlich weiter helfen. Ich hoffe Ihnen dennoch vorerst eine hilfreiche Einschätzung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Staupendahl
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