Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat ist die Klausel intransparent formuliert. Denn es wird schon nicht ersichtlich, von welchen konkreten Umständen die Zahlung abhängt, sondern die Zahlung erfolgt "gegebenenfalls" ohne nähere Ausführungen hierzu.
Andererseits erfolgt die Zahlung unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt und ohne Rechtsanspruch, was zumindest bei reinen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld zulässig ist. Anders sieht es bei regelmäßigen Zahlungen aus, die als Arbeitsentgelt und damit als Ansporn für die Leistung des Arbeitnehmers anzusehen sind. Für letzteres spricht in Ihrem Fall die zeitanteilige Gewährung.
Bitte ergänzen Sie im Rahmen der Nachfrageoption noch, in welchem Zusammenhang bzw. unter welchem Oberbegriff/Paragraphen die von Ihnen zitierte Klausel im Arbeitsvertrag eingefügt wurde, da dies eine Beurteilung erleichtern kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
04.11.2015 | 11:41
Wehrter Herr Wilking,
Mein Arbeitsvertrag besteht aus 4 Einzelverträgen:
- Anstellungsvertrag
- Entsendungvertrag
- Vereinbarung über reise-, Zeit und Spesenregelung
- Vereinbarung über Vergütung
Im letzteren ist es wie folgt strukturiert ( nur die Überschriften)
1. Fixe Vergütung
1.1 Fixvergütung
1.2 Freiwillige jährliche Bonusvergütung
1.3. Überstunden Inland
1.4 Überstunden Ausland
2. Erfolgsunabjängige Variable Vergütung ( Projektzulage)
3. Erfolgsabhängige Variable Vergütung ( einmalige Bonusvergütungen)
An meinen Bonus, der mit verweigert wird, würden nie Kriterien geknüpft außer das, dass ich mindestens 6 Monate bei der Firma sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.11.2015 | 11:50
Vielen Dank für Ihre Ergänzungen. Da die "freiwillige" Bonusvergütung unter dem Punkt "Fixe Vergütung" angeführt ist, spricht dies deutlich für eine leistungsbezogene Zahlung, die auch im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung (ggf. anteilig) gezahlt werden muss. Ich werde Ihnen im Laufe des Tages noch ergänzend entsprechende Urteile nachreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
04.11.2015 | 17:25
Schon die Stellung der Klausel unter dem Punkt "Fixe Vergütung" spricht hier gegen eine Sonderzahlung. Zudem kann m.E. die Formulierung "gegebenenfalls" durchaus als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, der aber mangels weiterer Konkretisierung und in Kombination mit dem fehlenden Rechtsanspruch und Freiwilligkeitsvorbehalt intransparent und damit unwirksam wäre (vgl. BAG, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen: 10 AZR 606/07
; BAG, Urt. v. 08.12.2010 - 10 AZR 671/09
). Zudem wurde der Bonus für das letzte Jahr vorbehaltlos ausgezahlt.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher unter Verweis auf die Urteile zur Zahlung auffordern. Verweigert der Arbeitgeber weiterhin die Zahlung, sollten Sie einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der konkreten Prüfung des gesamten Arbeitvertrages und der weiteren Umstände beauftragen, der dann ggf. die Zahlung klageweise geltend machen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen