Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich sehe hier durchaus Möglichkeiten den Anspruch des Handwerkers abzulehnen, oder zumindest deutlich zu reduzieren.
Zunächst wäre der ursprünglich erteilte Auftrag zu prüfen. Bei einem vereinbarten Festpreis hat der Unternehmer nach § 631 Abs. 1 BGB das Werk zum verabredeten Preis zu erbringen:
„§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet….."
Wenn das Fundament ein weiterer oder zusätzlicher Auftrag darstellen sollte, wäre der Unternehmer für eine entsprechende Vereinbarung beweispflichtig.
Einen schriftlichen weiteren Auftrag gab es offensichtlich nicht, daher dürfte der Unternehmer Schwierigkeiten haben eine entsprechende vertragliche Absprache nachzuweisen.
Wenn es sich dagegen um eine Überschreitung der Kosten des ursprünglichen Auftrags gehandelt hat gilt folgendes:
Die zitierte Absprache („„Für unvorhersehbar anfallende Arbeiten berechnen wir 65,89€/pro Stunde.") weist möglicherweise auf einen Kostenvoranschlag und nicht auf einen definitiven Festpreis bei dem Auftrag hin.
In diesem Fall muß der Unternehmer Sie nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich auf eine entsprechende Kostenerhöhung hinweisen:
„§ 649 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen."
Wenn der Unternehmer eine solche Anzeige unterlässt, dann macht er sich schadensersatzpflichtig.
Mit anderen Worten: Der Unternehmer hätte Sie vorher (!) über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren müssen, nicht danach eine Abzeichnung der Stunden verlangen dürfen. Außerdem wäre der Unternehmer nachweispflichtig, ob dieses Fundament in dem Umfang überhaupt notwendig und erforderlich war.
Wenn Sie daher geltend machen können, daß Sie bei entsprechender Information die Überschreitung des Kostenvoranschlags nicht genehmigt hätten, könnte eine wesentliche Reduzierung der erwähnten Rechnung durchsetzbar sein.
Ich empfehle Ihnen daher unter den o.g. Voraussetzungen der überhöhten Rechnung zu widersprechen und auf die fehlende Information zur Kostensteigerung zu verweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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