Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
n Deutschland verstößt ein solcher Verkauf von Kundendaten grundsätzlich gegen das Datenschutzrecht.
Nach § 4 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bedarf es für die Weitergabe personenbezogener Daten der Einwilligung der Betroffenen. Das Einholen einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen wäre in Ihrem Fall daher wohl notwendig gewesen. Denn bereits existierende Einwilligungserklärungen haben aufgrund des
Zweckbindungsgrundsatzes nur für die in der ausdrücklichen Einwilligung explizit genannten Verwendungszwecke Gültigkeit. Ein Projektverkauf ist darin in der Praxis regelmäßig schon mangels Vorhersehbarkeit bei Abgabe der Erklärung durch den Betroffenen nicht enthalten, daher bleibt meist nur der Rückgriff auf gesetzliche Erlaubnistatbestände. Mangels besonderer Vorschriften über Projektkäufe verbleibt in den meisten Fällen nur ein Rückgriff auf § 28 BDSG
. Von dessen Alternativen scheidet § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG
regelmäßig aus, weil ein Projektkauf wohl nicht der Zweckbestimmung Kundenvertrages dient. Das ergibt sich daraus, dass sich die geforderte Zweckbestimmung aus dem Vertrag selbst ergeben muss und eine konstruierte mittelbare Zweckbestimmung dahin gehend, dass durch die Projektstransaktion eine Fortführung des Vertragsverhältnisses gewährleistet ist, nicht ausreicht. Auch der Tatbestand der Übermittlung listenmäßiger Daten für Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung im Sinne des § 28
Abs. 3 Nr. 3 BDSG greift bei einer Transaktion wegen der anderen Zweckbestimmung nicht ein.
Übrig bleibt daher in den meisten Fällen nur der Rechtfertigungstatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich sein muss und kein Grund zu der Annahme bestehen darf, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Weiterhin könnte § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG
einschlägig sein, wonach die Übermittlung oder Nutzung zulässig ist, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten, z.B. des Erwerbers, dient und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Bei den Interessen der Betroffenen reicht allerdings nicht jede theoretische Interessenverletzung aus, da dies einem Verarbeitungsausschluss gleichkäme. Das Interesse der Betroffenen ist vielmehr zu gewichten, was im Endeffekt auf eine Interessensabwägung bzw. eine Gegenüberstellung unterschiedlicher Interessen hinausläuft. Dabei können keine generellen Aussagen etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit der Weitergabe aller Kundendaten getroffen werden. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallbetrachtung der jeweils konkret betroffenen Daten und der jeweiligen Übermittlungssituation und derAbwägung der jeweils betroffenen Interessen.
Ohne eine Einwilligung bzw. gesetzliche Erlaubnis ist der Verkauf von personenbezogenen Daten gemäß § 44 Abs. 1 BDSG
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG
strafbar. Es kann daher auch Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die Tat wird nur auf Antrag z.B. des Betroffenen verfolgt. Wenn Sie nach Versicherung des Verkäufers davon ausgegangen sind, die Daten rechtmäßig zu erhalten, haben Sie meines Erachtens schon mangels Vorsatzes aber nichts zu befürchten. Allerdings hat das OLG Düsseldorf für wettbewerbsrechtliche Ansprüche entschieden, dass der Käufer sich nicht auf die Aussagen des Verkäufers verlassen dürfe, sondern das Vorliegen der Einwilligung selbst überprüfen müsse, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009 - Az. I-20 U 137/09
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Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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