Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Sollte gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren laufen, muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung über den Antrag warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen und möglicherweise eingestellt sind oder das Gericht entschieden hat.
Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Nach gewissen Fristen - je nach Schwere der Tat - werden solche Straftaten aber wieder aus dem Bundeszentralregister gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.
Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich ist ein Urteil, wenn folgende Strafen verhängt wurden:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder
6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.
Wurde der Einbürgerungsbewerber zu einer höheren Strafe verurteilt, kann die Behörde im Einzelfall trotzdem einbürgern. Dies wird sie aber nur ausnahmsweise tun, wenn besondere Gründe vorliegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Verurteilung schon lange her ist und deshalb bald mit der Streichung aus dem Bundeszentralregister zu rechnen ist.
Wenn jemand wegen einer Straftat im Ausland verurteilt wurden oder wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft, ist er gegenüber der Einbürgerungsbehörde auskunftspflichtig.
Zusammenfassend kommt es bei Ihnen darauf an, um welche Straftat es sich handelt, welches Ergebnis zu erwarten ist und wie ggf. die Strafe ausfällt.
Sicherheitshalber empfehle ich Ihnen hier, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte zu beauftragen, da vom Ausgang des Verfahrens - gerade bei schwerwiegenderer Straftat und weitreichenden Folgen - bei Ihnen eine Menge auf dem Spiel steht.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
Es handelt bei mir um eine Körperverletzung die kurzem geschehen ist die aber zurück gezogen wurde von dem Opfer, leider ermitteln die Beamten da weiter.
Bei der Verletzung handelt es sich um eine gebrochene Rippe .
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage und zwar wie folgt:
Im Strafverfahren obliegt es den staatlichen Organen Anklage zu erheben. Ohne Bedeutung ist dabei der Wille der Betroffenen. Auch gegen den erklärten Willen des Opfers einer Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden gehalten zu ermitteln. Leider handelt es sich bei einer gebrochenen Rippe nicht nur um eine unerhebliche Verletzung. Daher wird in diesem Fall auch nach "Rücknahme" der Anzeige weiter ermittelt.
Mit welchem Strafmaß hier zu rechnen ist, hängt aber auch hier von vielen Faktoren ab.
Da nur die Beteiligten, u.a. auch Sie, den genauen Sachverhalt kennen kann ich Ihnen weiterhin nur raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um ggf. eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest ein geringes Strafmaß zu erreichen.
Mit freundlichem Gruß
N.Schulze