Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Grundsätzlich stellt die Zahlungsunfähigkeit keinen Grund dar, dass Sie sich vom Vertrag lösen können.
Aufgrund Ihres Zahlungsverzugs kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, §§ 323
, 349 BGB
. In dem Fall ist der Vertrag rückabzuwickeln, § 346 BGB
. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug zurückzugeben und der Verkäufer die Anzahlung zurückzugewähren hat. Allerdings kann er für die bereits erfolgte Nutzung Ersatz verlangen, § 346 Abs. 1 BGB
.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Verkäufer einvernehmlich über eine Vertragsauflösung/einen Rücktritt zu einigen. Die genauen Regelungen sind dann frei verhandelbar.
Ich hoffe, dass Ihnen dieser erste Überblick, der eine Einzelfallprüfung selbstverständlich nicht ersetzen kann, weiter hilft.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
eine Frage hätte ich noch...
also ich habe den Wagen jetzt seit 4 Monaten..
3000 Euro sollte er kosten und 1800 Euro habe ich schon bezahlt...wieviel Ersatz dürfte er denn verlangen?? gibt es da bestimmte Prozentsätze oder so etwas???
Sehr geehrter Fragesteller,
ein fester Prozentsatz existiert nicht, auch gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Der BGH (NJW 1995, 2159
) hat entschieden: "Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der konkrete Altwagenpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (vgl. Reinking/Eggert, Rdnr. 2015)."
Es obliegt dem Verkäufer, die Nutzungsentschädigung geltend zu machen und richtig zu berechnen. Sie sollten eine Inanspruchnahme, sollte es zu ihr kommen, fachlich prüfen lassen. Gerne stehe ich Ihnen bei Bedarf per Direktanfrage oder für eine Mandatierung zur Verfügung.