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Anwesenheit bei Hausübergabe

31. Mai 2024 17:40 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Bruder und ich haben ein Haus geerbt und verkauft. Da der Kaufpreis gezahlt wurde, soll das Haus kurzfristig an den Käufer übergeben werden.

Im Kaufvertrag steht "Die Parteien werden bei Besitzübergang gemeinsam die Übergabe
durchführen und dabei ein Übergabeprotokoll erstellen, das von beiden Parteien unterzeichnet wird."

Kann mein Bruder verlangen, dass ich bei der Übergabe persönlich anwesend bin oder ein von mir hierfür bevollmächtigter Vertreter persönlich anwesend ist? Oder reicht es, wenn ich stattdessen die in meinem Besitz befindlichen Hausschlüssel an den Käufer sende und das Protokoll erst nach der Übergabe unterzeichne?

31. Mai 2024 | 18:11

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
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Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

A) Weil keine "persönliche" Anwesenheit vereinbart ist, könne Sie sich auch stellvertreten lassen nach den §§ 164 ff. StGB. Geben Sie dem Bevollmächtigten eine im Orginal unterschriebene Vollmacht zum Termin mit und kündigen Sie am besten vorher den anderen Beteiligten an, dass Sie sich vertreten lassen werden.

B) Von einem Schlüsselversand würde ich Ihnen hingegen in der Regel strikt abraten, außer der Postversender würde auch den Austausch der Schließanlage bei Schlüsselverlust mitversichern bzw. für eine verzögerte Zustellung oder die Kosten in der Hinsicht wären einem egal.

C) Bedenken Sie zudem, dass auch die verspätete Übergabe der Schlüssel z.B. wegen verlorener oder verzögerter Sendung, Rücktritts- und Schadensersatzansprüche des Käufers auslösen kann, wenn man im Verzug nach dem § 286 BGB ist.

Deswegen ist dies klar nicht ratsam!

Auch ist eine nachträglich Unterschrift nur bei Zustimmung der bei anderen Beteiligten möglich. Denn es heißt ja, dass "bei Besitzüergang" = Übergabe der Immobilie das Protokoll zu erstellen ist und nicht erst danach.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


ANTWORT VON

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