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Anwaltskosten bei Selbstvertretung.

13. September 2021 22:24 |
Preis: 50,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Was ist der Unterschied bezüglich Kostenbeschlüssen, wenn die Klage vor dem Gerichtstermin zurückgenommen wird?

Wenn Sie eine Klage vor einem Gerichtstermin zurücknehmen, gäbe es keinen Beschluss zu den Kosten.

13.09.2021
Anwaltskosten bei Selbstvertretung.
Da mein Anwalt einen Fall durch nicht weiterbetreiben verjähren lassen hat, habe ich versucht Ihn beim Amtsgericht auf Anwaltshaftung zu verklagen.
Bei der Güteverhandlung legte der Anwalt zwei Erinnerungsschreiben an mich vor, wo er um Stellungnahme gebeten hatte und ich mich nicht gemeldet habe.
Tatsächlich hatte ich damals den Anwalt angerufen, was er aber bestritten hat.
Dann ist die Sache verjährt.
Daraufhin legte mir die Richterin nahe besser die Klage zurückzunehmen, weil der Anwalt durch die Erinnerungsschreiben seine Pflicht getan hätte, was ich dann auch getan habe.
In den Beschluss steht:
Werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen wurde ( Par. 269 Abs.3 Satz 2 ZPO)
Der Streitwert wird auf 1.076,59 € festgesetzt
Daraufhin hat der beklagte Anwalt ein Kostenfestsetzungsgesuch zum Amtsgericht geschickt.
Gegenstandswert: 1.076,59 €
149,45€ 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG
138,00€ 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV- RVG
20,00€ Post und Telekompauschale Nr. 7002 VV-RVG
307,50€
Zuzüglich Zinsen mit der Bitte um vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Das Gericht erwartet jetzt eine Stellungnahme.
Was soll ich Antworten? Ich fürchte dass ich es nur akzeptieren kann.
Eine zweite Klage gegen den Anwalt habe ich dann noch vor gerichtlich zurückgenommen.In den Beschluss steht:
Werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen wurde ( Par. 269 Abs.3 Satz 2 ZPO)
Der Streitwert wird auf 718 € festgesetzt
Daraufhin hat der beklagte Anwalt ein Kostenfestsetzungsgesuch zum Amtsgericht geschickt.
Gegenstandswert: 718 €
104,00 € 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG
20,00€ Post und Telekompauschale Nr. 7002 VV-RVG
124,00€
Zuzüglich Zinsen mit der Bitte um vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Das Gericht erwartet jetzt eine Stellungnahme.
Was soll ich Antworten?
Sieht es hier eventuell etwas anders aus, weil die Sache noch Vorgerichtlich war?
Habe zum Beispiel folgendes gelesen:
Seit dem Urteil des BGH vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05 – (Anwaltskosten), wird Rechtsanwälten, die vorgerichtlich in eigener Sache tätig werden, ein Gebührenanspruch häufig versagt.










Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH vom 12.12.2006 (Az.: VI ZR 175/05) betrifft Abmahnungen durch RAe, die in eigener Sache außerhalb des normalen Wettbewerbsrechts erfolgen. Hier das Urteil:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=38774&anz=1&pos=0&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&Frame=4&.pdf

Der Rechtsanwalt hatte Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat für ein Abmahnschreiben geltend gemacht.

Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen hätte der RA seine eigene Sachkunde einzusetzen müssen.

Natürlich können Sie diesen Einwand in beiden Fällen in Ihrer Antwort an das AG im Kostenfestsetzungsverfahren anbringen. Denn dieses verursacht keine weiteren Kosten.

Das AG setzt auch die Höhe der Gebühren fest, die Sie aber selbst überprüfen können:

https://www.foris.com/prozesskostenrechner/?gclid=CjwKCAjw7fuJBhBdEiwA2lLMYXnRIyvLgk7-FJp2uUihxUN1GnNw-FIvF1sebkgLft_U0nvYFcq7KRoCjJsQAvD_BwE

Der RVG Faktor ist jeweils korrekt !

Im ersten Verfahren 401,63 € ohne Gerichtskosten, im zweiten 169,58 € ,
wobei mir unklar ist, warum Sie dies nicht in einer Klage zusammengefasst hatten.

Wenn Sie die 2. Sache vorgerichtlich zurückgenommen hätten, gäbe es keinen Beschluss zu den Kosten. Sie meinen sicherlich vor einem Gerichtstermin.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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