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Anwaltsgebühr für Beratung und Erstellung eines Vertrags

6. Januar 2017 18:35 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Für einen Ankauf eines Grundstücks soll ein zivilrechtlicher Vertrag aufgesetzt werden, dass für dieses Grundstück nach dem Kauf anschliessend ein Vertrag zum Verkauf an eine weitere Partei aufgesetzt wird. Es sollen auch verschiedene Optionen geprüft werden, wie dies zu gestalten ist. In Verbindung damit soll auch ein Testament gestaltet werden, dass für den Fall eines Todes vor Verkauf an die weitere Partei dieser Fall im Sinne des zu erstellendes Vertrages (Übergang an die weitere Partei) abgedeckt ist. Der Grundstückswert beträgt ca. 170.000 €.

Welche Gebühr darf der Anwalt für die entsprechende Beratung nehmen? Welchen prozentuellen Wert kann er ansetzen?

Was darf er zu dem Zeitpunkt berechnen, an dem er mögliche Kauf-Varianten detailliert hat, aber noch kein Vertrag oder Testament erstellt wurde?

Sehr geehrter Mandant,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Vertrauen. Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:

1.
Sowohl die Beratung zu verschiedenen Fragen der Vertragsgestaltung, als auch die letztliche Ausformulierung desselben fallen unter die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts, die mit der so genannten Geschäftsgebühr abgegolten wird. Diese orientiert sich in der Höhe am Gegenstandswert, allerdings nicht prozentual.

Der Grundstückswert würde hier als Berechnungswert angenommen, wodurch man zu einem regelmäßigen Gebührenwert von 2.874,92 € gelangt.

2.
Grundsätzlich gilt dasselbe auch dann, wenn nur eine Beratung stattgefunden hat. Die Kosten bleiben also gleich, egal wie ausführlich die Bearbeitung war.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn von vorne herein lediglich eine Beratung vereinbart war. Dann kann eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 249,90 € in Frage kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

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