Sehr geehrter Mandant,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Vertrauen. Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:
1.
Sowohl die Beratung zu verschiedenen Fragen der Vertragsgestaltung, als auch die letztliche Ausformulierung desselben fallen unter die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts, die mit der so genannten Geschäftsgebühr abgegolten wird. Diese orientiert sich in der Höhe am Gegenstandswert, allerdings nicht prozentual.
Der Grundstückswert würde hier als Berechnungswert angenommen, wodurch man zu einem regelmäßigen Gebührenwert von 2.874,92 € gelangt.
2.
Grundsätzlich gilt dasselbe auch dann, wenn nur eine Beratung stattgefunden hat. Die Kosten bleiben also gleich, egal wie ausführlich die Bearbeitung war.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn von vorne herein lediglich eine Beratung vereinbart war. Dann kann eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 249,90 € in Frage kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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