Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die offenbar an Ihre Frage bez. der Pfändbarkeit einer Abfindung anschließt.
Hier sollte, wie die Kollegin bereits festgestellt hat, ein Antrag auf Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen gem. § 850i Abs. 1 ZPO
gestellt werden:
§ 850i [1] Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) 1Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l
, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. 2Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. 3Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. 4Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Den Antrag können Sie kostengünstig selbst bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes/Vollstreckungsgerichtes stellen.
Andernfalls wird Ihnen aber auch die Kollegin aus Oldenburg sicherlich gerne beratend zur Seite stehen. Das erscheint mir, da eine nicht unerhebliche Summe im Raume steht, auf jeden Fall sinnvoll.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
10. Oktober 2005
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19:20
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht