Gerne zu Ihrer Frage:
Die Höhe des Baukindergeldes ist abhängig von der Anzahl der Kinder und dem maximalen Haushaltseinkommen.
Voraussetzung für die Förderung ist ein Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro bei einem Kind plus 15.000 Euro für jedes weitere Kind
Das wären also bei 2 Kindern 105.000 Euro als "Bemessungsgrenze".
Haushaltseinkommen ist das Durchschnittseinkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung. Mithin für Anträge im Jahr 2021 das Einkommen von 2019 und 2018 im Durchschnitt.
Prüfen Sie bitte demnach Ihr Durchschnittseinkommen wie folgt (Qu.: Merkblatt Baukindergeld KfW ):
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich
15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu
versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (zum Beispiel:
Für einen Antrag in 2021 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2018 und 2019 gebildet). § 2 Absatz
5a Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen
von Ihnen als Antragsteller und Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners oder Ihres Partners aus
eheähnlicher Gemeinschaft.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des
Finanzamtes nachgewiesen. Sofern vor der Beantragung des Baukindergelds kein
Einkommensteuerbescheid für das zweite und/oder dritte Jahr vor Antragstellung vorliegt, ist die
Erstellung zeitnah beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, um die Nachweisfrist zum Hochladen der
Dokumente einzuhalten.
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004381_M_424_Baukindergeld_2021_01.pdf
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Dr. Burgmer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, allerdings trifft diese nicht den Kern meiner Frage. Mir ist durchaus bewusst welche Jahre des Durchschnittseinkommen relevant sind und wie dieses berechnet wird (zugegeben, ich ging bei 2 Kindern von 90.000.- + 30.000.- € aus, was nicht korrekt ist)
Die Frage ist die, das unser Durchschnittseinkommen im Jahr 2018 durch eine einmalige Sonderzahlung (bedingt durch eine Abfindung) höher lag.
Die Jahre davor und danch lag dieses bei weitem darunter (laut den uns vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden jeweils zwischen 60.000 - 70.000.-€)
Ich halte es für Unrecht die einmalige Sonderuahlung voll einzurechnen, da selbst das Finanzamt bei der Besteuerung die 1/5 Regelung anwendet.
Eine ähnliche Regelung erwarte ich auch von der KfW, oder aber die betrachtung des Gesamteinkommens in den Folgejahren.
Wie sehen Sie das? Hätte ein Einspruch gegen die Ablehung des Antrags, mit dieser Begründung, Chancen auf Erfolg?
Danke und viele Grüße,
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Eine seriöse Prognose der Erfolgsaussichten ist nur in Kenntnis der konkreten (nicht plakativen) Begründung der Ablehnung möglich.
Angeblich gäbe es lt. einem KfW-Merkblatt zudem "keinen Rechtsanspruch", was die Sache materiell-rechtlich komplex macht.
Da ein rechtsmittelfähiger Bescheid im engeren Sinne mangels förmlichen Widerspruchsverfahrens nicht vorgesehen ist, wären Sie als Antragsteller bei Streitigkeiten über eine Sie belastende Entscheidungen der KfW wohl auf den ordentlichen Gerichtsweg, also das zuständige LG verwiesen (KfW-Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags), was allerdings nicht unstreitig war. Denn entsprechend einem (unanfechtbaren) Beschluss des VGH München vom 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 "war" die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben. Dem steht aber das LG Frankfurt a.M. (13. Zivilkammer) mit dem Urteil vom 18.11.2020 – 2-13 O 125/20) entgegen, das den Zivilrechtsweg für vorgegeben hält.
Da Sie vorliegend wohl von einer falschen Bemessungsgrenze ausgegangen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die KfW die Ablehnung auf kumulierte Gründe gestützte hat; womöglich nach nur summarischer Prüfung die Trennschärfe gar verwässert wurde.
Im Verwaltungsstreitverfahren hätten Sie die Möglichkeit auf Akteneinsicht gehabt....
§ 29 VwVerfG Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. (...)
...so dass Sie bzw. Ihr Anwalt sehr viel zielgenauer bei ggf. notwendiger Fristenkontrolle die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs (ggf. Klage) mit dem Kostenrisiko hätte abwägen können.
Das muss Sie nicht hindern, relativ formfrei sich an die KfW (als Absender des "Bescheids") zu wenden und vorsorglich Widerspruch einzulegen nebst Antrag auf Akteneinsicht, hilfsweise um nähere bzw. erneute Prüfung/Begründung der Ablehnung unter Darlegung Ihrer hier vorgetragenen Bedenken zu bitten.
Immerhin ist es nicht auszuschließen, dass die KfW ihre Ablehnung überdenkt und "heilt:"
Ansonsten wird man Sie voraussichtlich auf den Zivilrechtsweg verweisen, so dass zumindest etwaige verwaltungsrechtliche Fristen vorerst (für 1 Jahr) gewahrt wären.
Das weiter Procedere sollten Sie wegen der Komplexität und der finanziellen Bedeutung einer/m auf dem Gebiet versierten Kollegen/in anvertrauen, der/die ggf. auch eine Prozesskostenhilfe mit der Möglichkeit einer summarischen Erfolgsprognose durch das Gericht mit Ihnen abklären wird.
Wenn also eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(Qu.:)
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Beratungs_PKH.html;jsessionid=E8B0AE41F7411389B84A14EFBB755145.1_cid297?nn=6765948
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit guten Wünschen zum Erfolg,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt