Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Augenscheinlich hegt die Arge in Ihrem Fall den Verdacht, dass aufgrund des Näheverhältnisses zu dem Vermieter, die Anmietung der Wohnung ggf. von Ihnen nur fingiert ist. Sie mithin aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses insgeheim in Wirklichkeit keine Miete bezahlen, sondern umsonst wohnen. Diese Vermutung deckt sich auch mit denen von Ihnen geforderten Nachweisen.
Leider kommt es nicht selten vor, dass die Agentur für Arbeit wiederholt Unterlagen anfordert, die eingereicht wurden. Hilfreich kann es sein, dass Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie unterhalb einer Einkommensgrenze liegen, können Sie sich hierfür einen Beratungshilfeschein besorgen.
Ratsam kann es auch sein, einen persönlichen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren, um die Unstimmigkeiten zu klären. Auf jedem Fall müssen Sie aktiv werden und diürfen die Entscheidung über den Antrag nicht der Arge überlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pethö
-Rechtsanwalt-
Guten Tag Herr Rechtsanwalt,
leider is Ihre Antwort nicht ganz befriedigend.
Es geht mir bei der Frage um die rechtlichen Grundlagen. Was die Arge vermutet oder das man mal Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufnehmen sollte liegt nahe.
Es geht darum, ob die Arge von mir Unterlagen dritter anfordern darf ???
In meinen Augen verletze ich nicht meine Mitwirkungspflicht, da ich kein Einfluss auf die Unterlagen habe. Ich würde der ARGE gerne einen Paragraphgen zurückschreiben, der denen zeigt das es so nicht geht und eventuell eine Fachaufsichtsbeschwerde an den Vorgesetzen schreiben.
Ich habe im Internet z.B. ein Urteil gefunden vom Sozialgericht Landshut: S 7 AS 586/09 ER
vom 27.10.2009
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Konkretisierung Ihrer Fragestellung. Nunmehr möchte ich auf Ihre Frage wie folgt eingehen:
Grundsätzlich gibt es im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) die Mitwirkungspflichten Dritter. Dieses ist in § 60 SGB II
geregelt. Allerdings enthält diese Vorschrift eine enumerative Aufzählung der Fälle, in denen Dritte der Agentur für Arbeit gegenüber verpflichtet sind Auskunft zu erteilen.
Die von Ihnen angeforderten Unterlagen gehören nicht dazu. Die von Ihnen geforderten Unterlagen stehen schon in keinem Kontext zu der Frge, ob Sie leistungsberechtigt sind.
Eine Mitwirkungs - bzw. Auskunftspflicht Dritter bestünde beispielsweise nur dann, wenn Ihnen jemand zu Leistungen (Bsp. Arbeitgeber) verpflichtet wäre.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Pethö
-Rechtsanwalt-