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Antrag Berufsausbildungsbeihilfe

13. September 2014 14:16 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Benjamin Pethö

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem.

Mein Opa besitzt ein 8 Familenhaus, indem ich (19 Jahre) bis zum 30.06.2014 bei meinen Eltern gewohnt habe. Aufgrund einer Behinderung meiner Mutter, die im Rollstuhl sitzt, wurde die Wohnung meiner Eltern von einer 3 in eine 2 Zimmer umgebaut.

In gleichen Haus befindet sich eine möbilierte 1 Zimmerwohnung mit folgender Aufteilung: Wohn-Schlaufraum, Flur mit Mikrowelle und 2 Plattenkocher und ein Bad.
Die Kochgelegenheit benötige ich eigentlich nicht, da ich bei meinen Eltern esse. Im Antrag gab ich auch nur an, dass ich ein möbiliertes Zimmer habe mit Bad.

Da der Platz in der Wohnung meiner Eltern nicht ausreicht, bezog ich zum 01.07.2014 die Einzimmerwohnung, da ich seit dem 01.08.2014 in der beruflichen Aubildung zum Straßenbauer bin.

Das ist die Vorgeschichte.

Ich bantragte am 27.07.2014 bei der Arge Berufsausbildungsbeihilfe.

Alle Anträge und Mietbescheinigungen wurden eingereicht.

Am 21.08.2014 forderte der Sachbearbeiter folgende Unterlagen an:

Grundriss des Hauses
Grundriss der Wohnung
Hausrat- und Gebäudeversicherung

Am selbigen Tag machte ich ein Skizze von meiner Wohnung und teilte der ARGE mit, dass es sich bei dem Haus um ein Altbau, Baujahr um 1900 handelt und der Vermieter keinen Grundriss hat, zumal in den Jahren viele Wohnungen umgebaut wurden.

Heute erhielt ich ein Schreiben, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bin. Eine Fristverlängerung wurde bis zum 04.10.2014 eingeräumt. Sollten die Unterlagebn nicht bis dahin da sein wird die Berufasubildungsbeihilfe komplett versagt. Heute werden folgende Unterlagen angefordert:

Grundriss des Hauses
Grundriss der Wohnung und der Mietvertrag
Gebäudeversicherung
Mietvertrag der Mutter

Nun zu meiner Frage:

Mir wird unterstellt, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Jedes Schreiben von der Arge wird von mir sofort beantworte, alle Unterlagen auf die ich Einfluss habe, werden von mir sofort eingereicht.
Die angeforderten Unterlagen haben doch aber nichts mit mir zu tun. Was soll ich machen wenn der Vermieter sie nicht und sie mir nicht aushändigt?

Das einzige was ich aus den geforderten Unterlagen einreichen kann ist erneut den Mietvertrag, der ebenfalls schon gemeinsam mit der Mietbescheinigung bei der ARGE vorliegen muss.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Augenscheinlich hegt die Arge in Ihrem Fall den Verdacht, dass aufgrund des Näheverhältnisses zu dem Vermieter, die Anmietung der Wohnung ggf. von Ihnen nur fingiert ist. Sie mithin aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses insgeheim in Wirklichkeit keine Miete bezahlen, sondern umsonst wohnen. Diese Vermutung deckt sich auch mit denen von Ihnen geforderten Nachweisen.

Leider kommt es nicht selten vor, dass die Agentur für Arbeit wiederholt Unterlagen anfordert, die eingereicht wurden. Hilfreich kann es sein, dass Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie unterhalb einer Einkommensgrenze liegen, können Sie sich hierfür einen Beratungshilfeschein besorgen.

Ratsam kann es auch sein, einen persönlichen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren, um die Unstimmigkeiten zu klären. Auf jedem Fall müssen Sie aktiv werden und diürfen die Entscheidung über den Antrag nicht der Arge überlassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Pethö
-Rechtsanwalt-

Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2014 | 16:34

Guten Tag Herr Rechtsanwalt,

leider is Ihre Antwort nicht ganz befriedigend.

Es geht mir bei der Frage um die rechtlichen Grundlagen. Was die Arge vermutet oder das man mal Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufnehmen sollte liegt nahe.

Es geht darum, ob die Arge von mir Unterlagen dritter anfordern darf ???

In meinen Augen verletze ich nicht meine Mitwirkungspflicht, da ich kein Einfluss auf die Unterlagen habe. Ich würde der ARGE gerne einen Paragraphgen zurückschreiben, der denen zeigt das es so nicht geht und eventuell eine Fachaufsichtsbeschwerde an den Vorgesetzen schreiben.

Ich habe im Internet z.B. ein Urteil gefunden vom Sozialgericht Landshut: S 7 AS 586/09 ER vom 27.10.2009



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2014 | 18:06

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Konkretisierung Ihrer Fragestellung. Nunmehr möchte ich auf Ihre Frage wie folgt eingehen:

Grundsätzlich gibt es im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) die Mitwirkungspflichten Dritter. Dieses ist in § 60 SGB II geregelt. Allerdings enthält diese Vorschrift eine enumerative Aufzählung der Fälle, in denen Dritte der Agentur für Arbeit gegenüber verpflichtet sind Auskunft zu erteilen.

Die von Ihnen angeforderten Unterlagen gehören nicht dazu. Die von Ihnen geforderten Unterlagen stehen schon in keinem Kontext zu der Frge, ob Sie leistungsberechtigt sind.

Eine Mitwirkungs - bzw. Auskunftspflicht Dritter bestünde beispielsweise nur dann, wenn Ihnen jemand zu Leistungen (Bsp. Arbeitgeber) verpflichtet wäre.

Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Pethö
-Rechtsanwalt-

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