Anstellung von Gesellschafter-Geschäftsführern
18. April 2016 16:20
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Preis:
120€
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Beantwortet von
in unter 1 Stunde
teil 1:
ich bin mit zwei weiteren Freunden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Jeder von uns hält 33,3 %, die GmbH wird nur nebenberuflich betrieben (10 Wochenstunden). Zwei der Gesellschafter-Geschäftsführer erreichen in ihrem Hauptberuf (Steuerklasse 1) bereits den Spitzensteuersatz. Der dritte ist noch Student, der Freibetrag stünde noch teilweise zur Verfügung. Wäre hier eine Anstellung auf 450 EUR Basis (pauschale Lohnsteuer und Sozialabgaben) möglich? Gehe ich richtig in der Annahme, dass Voraussetzung dafür dann ein Statusfeststellungsverfahren wäre, welches die Arbeitnehmereigenschaft im sozialversicherungsrechtlichen Sinn feststellen müsste?
teil 2:
Angenommen man hätte nun einen Arbeitsvertrag auf 450 EUR Basis geschlossen, welcher aufgrund der vertraglichen Gestaltung (Weisungsrecht der GesVers, keine Befreiung von §181 BGB
, keine freie Arbeitszeiteneinteilung etc) durch Statusfeststellungsverfahren als Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten würde. Nun möchte man sich nach 1-2 Jahren aufgrund der Ertragsentwicklung mehr Gehalt auszahlen. Jetzt kommt natürlich keine pauschale Besteuerung mehr in Betracht, also muss nach individuellen Merkmalen besteuert werden. Jetzt ist es aber natürlich so, dass die Statusfeststellung als Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zum Problem wird, schließlich will man nur die Lohnsteuer zahlen müssen. Also schließt man einen neuen GF-Anstellungsvertrag, welcher so gestaltet ist, dass ein erneutes Statusfeststellungsverfahren zu dem Ergebnis kommen müsste, dass nun eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, welche nicht den Sozialbeiträgen unterliegt (also quasi das komplette Gegenteil des ersten Vertrags, Befreiung von § 181 BGB
[natürlich auch ins HR eingetragen] kein Weisungsrecht, freie Einteilung der Arbeitszeit, evtl. Tantieme usw - zur Not gar eine Sperrminorität in die Satzung einfügen). Wäre dieses Vorgehen denn zulässig?