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Ansprüche, wenn PV Anlage nicht in Betrieb gehen kann

20. Juni 2023 11:07 |
Preis: 51,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Eine Schadensersatzforderung wegen verzögerter Leistung setzt regelmäßig voraus, dass eine Frist gesetzt wurde, sodass Verzug eingetreten ist. Alternativ kann im Vertrag auch ein fester Leistungsteil vereinbart sein. Die Höhe der Forderung kann geschätzt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kurzfassung: Ich habe am 09.02.2023 ein PV Anlage komplett bezahlt, die aber durch Versäumnisse des Betriebes keinen Strom produzieren darf (falsche Zähler). Kann ich Ertragsausfall gelten machen?

Langfassung
ich habe im Mai 2022 eine PV Anlage mit Speicher gekauft.
Teil der Beauftragung war: "Wir übernehmen die gesamte Installation mit eigenen Monteuren und die Übernahme der gesamten Korrespondenz mit dem Netzbetreiber vom Antrag bis zur Inbetriebnahme"
... Einrichten eines Zählerplatzes nach den grundsätzlichen, allgemeinen Vorschriften"

Die Anlage wurde am 9.02.2023 komplett und funktionstüchtig eingerichtet, im Marktstammdatenregister angemeldet und die Abschlussrechnung erstellt. Aufgrund des fehlenden Stromzählers ( Korrespondenz mit dem Netzbetreiber, Einrichten eines Zählerplatzes), aber nicht angeschaltet. Die Funktionsfähigkeit wurde nachgewiesen.
Die Abschlussrechnung erfolgte am 28.02.2023, welche durch Teilzahlungen und des MwSt Entfalls komplett bezahlt war und es steht eine Rückzahlung aus.

Korrespondenz per E-Mail.
Am 17.04. habe ich mich beim Installateur über den ausbleibende Zählertausch vom Netzbetreiber erkundigt.
Am 25.04. habe ich mich, nach ausbleibender Reaktion, beim Netzbetreiber erkundigt und den Installateur informiert, dass Unterlagen zur Inbetriebnahme fehlen.
Am 27.04. wurden die Unterlagen eingereicht.
Am 19.05. hat der Netzbetreiber den Zählerwechselantrag freigeben und es wurde der frühestmögliche Termin für den Zählerwechsel am 09.06. vereinbart.
Am 09.06. konnte der Zähler vom Netzbetreiber nicht installiert werden, da 3 Anpassungen nicht erfolgt sind.
Am 09.06. den Installateur telefonisch über die fehlenden Teile informiert und Termine für den 16.06. Installateur und 19.06. beim Netzbetreiber für neunen Zählertausch vereinbart
Am 16.06 hat Installateur die fehlenden Komponenten eingebaut. Der Einbau einer Komponenten konnte nicht von mir geprüft werden, da hinter einer verschraubten Abdeckung einzubauen. Der Installateur versicherte alles eingebaut zu haben.
Am 19.06. konnte der Netzbetreiber den Zählerwechsel aufgrund der fehlenden Komponente nicht einbauen.
Am 20.06. hat der Installateur den Einabu vollzogen.
Frühstmöglicher Termin für den Einbau des Zählers durch den Netzbetrieber ist der 07.Juli.

Kann hier für den Verzug durch den Installateur von
a.) fehlende Unterlagen vom 09.02. bis 25.04.
b) nicht möglicher Einbau vom 09.06. bis mind. 07.07.
ein Schadensersatz durch den entgangenen Ertrag gelten gemacht werden?

20. Juni 2023 | 11:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Mitteilung hat der Handwerksbetrieb eine Pflicht verletzt, nämlich einen falschen Zähler eingebaut und Unterlagen zu spät eingereicht. Für eine Schadenersatzforderung ist allerdings gemäß § 280 Abs. 2 BGB noch erforderlich, dass Sie den Unternehmer zusätzlich noch gemahnt haben, § 286 BGB. Etwas anderes wäre nur noch denkbar, wenn für die Inbetriebnahme ein konkretes Datum vereinbart war. In diesem Fall wäre eine Mahnung entbehrlich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies teilen Sie allerdings nicht mit.

Sie müssen also einmal die Korrespondenz sichten, ob Sie eine Frist gesetzt haben zur Einreichung der Unterlagen, Austausch des Zählers oder generell zur Inbetriebnahme der Anlage.

Ist dies der Fall, könnten Sie eine Schadensersatzforderung stellen ab Fristablauf bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme. Diese könnte notfalls geschätzt werden, da sich ja im Nachhinein nicht rekonstruieren lässt, wie viel Strom die Anlage in der Zeit bis zur Inbetriebnahme hätte generieren können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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