Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Auftrag ist unmittelbar auszuführen, spätestens nach der Anzahlung im Januar diesen Jahres, soweit keine Ausführungszeit vereinbart wurde.
Prüfen Sie nochmal die vertragliche Vereinbarung inkl. den AGBs ob hier eine Ausführungsbeginn und -zeit vereinbart wurde.
2. Ist dies nicht der Fall sollten Sie dem Handwerksunternehmen eine Frist setzen, innerhalb der das Vorhaben zu beginnen ist. Kündigen Sie an, dass nach Ablauf der gesetzten Sie den Werkvertrag kündigen und die Rückzahlung der Vorauszahlung zzgl. Zinsen verlangen werden.
3. Parallel sollten Sie vorsorglich weitere Angebote für den Wintergarten einholen, soweit das aktuelle Unternehmen den Auftrag tatsächlich nicht ausführt.
Sollte das Handwerksunternehmen überhaupt nicht reagieren und insbesondere die Vorauszahlung nicht zurückzahlen, wäre auch an eine Strafanzeige zu denken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA