Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der von Ihnen beschriebenen Unfallversicherung handelt es sich um eine sog. Unfallversicherung auf einen anderen i. S. d. § 179 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz), auf welchen wiederum die §§ 75 ff. VVG
Anwendung finden. Die bei Ihnen vorliegende Konstellation ist danach eine sog. Versicherung für fremde Rechnung.
Danach ist Ihre Tochter die versicherte Person, Sie der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.
In Ihrem Falle kommt nun durch die Minderjährigkeit Ihrer Tochter zur Zeit der Versicherungsleistung die familienrechtliche Komponente hinzu. Sie haben das ausgezahlte Geld stellvertretend für Ihre Tochter entgegengenommen, so dass dieses Geld Ihrer elterlichen Vermögenssorge unterfiel. Die Vermögenssorge für Ihre Tochter erlegt Ihnen die Pflicht auf, das Geld für Ihre Tochter zu verwalten. Durch den Eintritt der Volljährigkeit und die damit endende Vermögenssorge hat Ihre Tochter nun den (einklagbaren) Anspruch auf Herausgabe dieses von Ihnen verwalteten Geldes.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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