Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Grad der Invalidität in der Unfallversicherung bemisst sich nach der Gliedertaxe ( § 7 I (2) a AUB 88/94). Bei Funktionsbeeinträchtigungen der jeweiligen Körperteile und Sinnesorgane ist eine Herabstufung der Gliedertaxe vorgesehen. Bei Armen und Beinen ist auf die rumpfnächste Stelle abzustellen, an der sich die Funktionsbeeinträchtigung auswirkt. Im Falle einer Funktionsbeeinträchtigung des Armes ist das in der Regel das Schultergelenk. Weiterhin ist es nicht maßgeblich, wo die Verletzung eingetreten ist, sondern wo sich die Verletzung auswirkt.
Nachdem Sie mitteilen, einen Bruch im Handgelenk erlitten zu haben, wobei auch nur dieses beeinträchtigt sei, spricht vieles dafür, nicht von einem Prozentsatz des Armwertes auszugehen, sondern von dem in der Gliedertaxe festgelegten Wert für die Hand im Handgelenk, was - wie Sie selbst festgestellt haben - zu einer höheren Entschädigung führen wird. Dem wird auch nicht entgegen gehalten werden können, dass aufgrund der Fraktur im Handgelenk offensichtlich einzelne Funktionen der Hand nicht beeinträchtigt und die Hand jedenfalls teilweise weiterhin gebrauchsfähig ist. Denn nach der Rechtsprechung kommt es für den Begriff "Funktionsunfähigkeit der Hand im Handgelenk" auf die Funktionsunfähigkeit der Hand gerade im Handgelenk und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand an. Daher wird die Ausstrahlung der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk auf den ganzen Arm für unbeachtlich erklärt und deshalb nicht der Armwert angewandt (vgl. BGH VersR 1990, 964
; VersR 1991, 57
VersR 2001, 360
; VersR 2003, 1163
).
Ist nur das Handgelenk funktionsunfähig bzw. z.T. funktionsunfähig, wird die Regulierungsentscheidung Ihrer Unfallversicherung im Ergebnis aller Voraussicht nach mit der Begründung erfolgreich angegriffen werden könne, dass die Ausstrahlungen der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk auf den ganzen Arm unbeachtlich sei.
Weiterhin gehe ich davon aus, dass der Unfallversicherer das in Auftrag gegebene Gutachten aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstellt hat, so dass Ihnen allein im Hinblick hierauf ein Auskunftsrecht zustehen wird. Die Übersendung des Gutachtens in Kopie wird allerdings voraussetzen, dass der Gutachter dem zuvor zugestimmt hat. Abschließend empfehle ich Ihnen, mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber dem Unfallversicherer einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 31.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
01.06.2009 | 12:50
vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort.
Können Sie mir auch noch sagen, in welche Rechtsschutzrubrik im Falle einer Rechtsschutzversicherung fallen würde ?
Den Bruch zog ich mir ohne Fremdeinwirkung beim Inlinern zu. Fällt das unter Verkehrsrechtsschutz ?
vielen Dank nochmals
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.06.2009 | 02:50
Sehr geehrter Fragesteller,
die Auseinandersetzung mit Ihrer privaten Unfallversicherung ist dem Bereich des Vertragsrechts zuzuordnen, so dass der Privatrechtsschutz für Nichtselbständige gem. §§ 2 d , 25 ARB, nicht jedoch der Verkehrsrechtsschutz einschlägig sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger