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Anspruch aus Gewinnspiel (Spendenbetrug)

| 13. Februar 2012 10:38 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Frau H. veranstaltet öffentlich (u.a. mit eigener Webseite) ein Gewinnspiel und gibt dabei einen großen Kreuzfahrt-Anbieter sowie einen Automobilkonzern als Sponsoren aus. Auf der Webseite prangt das Logo einer renommierten deutschen Stiftung sowie die Information, dass jegliche Teilnahmebeiträge anlässl. des Weltkrebstages der Stiftung übergeben werden.

Zur Teilnahme ist eine Geldspende in Höhe von mind. 2,50 Euro erforderlich, anschließend erhält der Teilnehmer 24 Stunden Zugang zu einem Auto-Rennspiel. Tageshauptpreis für die beste Tageszeit ist eine Kreuzfahrt-Gutschein der bekannten Reederei inklusive Flug im Wert von 3000 Euro. Unter allen Spendern und Teilnehmern soll darüber hinaus nach einem Monat als Hauptpreis ein Mittelklasse PKW des bayrischen Automobilkonzerns verlost werden.

Ich nehme nun mit zwei Spenden an der Aktion teil und werde nach dem ersten Aktionstag auf den Internetseiten als Gewinner der Kreuzfahrt namentlich veröffentlicht. Zudem erhalte ich von der Initiatorin eine Gewinnmitteilung per Email sowie einen Anruf.

Nun stellte sich jedoch heraus, dass die genannten Sponsoren nie zugesagt haben und keinerlei Preise vorliegen. Die Aktion wurde mangels Spendenresonanz nach einer Woche eingestellt. Zudem entpuppten sich zahlreiche Aussagen als gelogen und unwahr.

Ich habe daraufhin bei der Kriminalpolizei Anzeige wegen (Spenden-)Betruges gegen die Betreiberin erstattet und offensichtlich ist die Dame dort kein unbeschriebenes Blatt hinsichtlich ähnlicher Vergehen.


Der finanzielle Schaden ist zwar gering, die Spenden wurden jedoch vor allem unter der Aussicht auf eine Kreuzfahrt oder gar den PKW Gewinn geleistet.

Rechtsfragen:

a) Besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf den ausgelobten und veröffentlichten Gewinn (Kreuzfahrtgutschein 3000 EUR)?

b) Wie ist dieser Anspruch ggf. durchzusetzen? Kann das amtsgerichtl. Mahnverfahren geeignetes Mittel für derartige Forderungen sein?

Ich bin mir hierbei nicht sicher, welche Katalognummer zutreffend sein könnte. Handelt es sich bei derartigen, persönlichen Gewinnmitteilungen um ein Schuldanerkenntnis?

13. Februar 2012 | 12:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Darstellung haben Sie bei einer ersten Bewertung des Sachverhalts einen Anspruch gegen die betreffende Frau H.

Der Anspruch würde sich nach Ihrer Schilderung aus § 661a BGB ergeben, und zwar alleine aufgrund der Tatsache, daß Ihnen per E-mail eine Gewinnmitteilung gemacht wurde.

Sie können den Anspruch gegen die betreffende Person im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen, oder Frau H. direkt verklagen.

Allerdings sind derartige rechtliche Schritte wohl zu überlegen, da sie Kosten verursachen.
Wenn sich herausstellen sollte, daß bei der Beklagten keine Vermögenswerte vorhanden sind bleiben Sie auf den entstandenen Kosten sitzen und haben Zeit und Geld umsonst investiert.

Da die betreffende Person der Polizei offensichtlich schon bekannt ist, könnte es sich daher empfehlen den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um dadurch Informationen zu bekommen, ob überhaupt irgendwelche Vermögenswerte vorhanden sind.

Letztlich ist vor der Einleitung kostenträchtiger Schritte die Einschaltung eines Rechtsanwalts anzuraten, um die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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E-mail: tsmack@t-online.de




Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2012 | 12:50

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mack,

vielen Dank für Ihre erste Einschätzung. Ich möchte noch einmal kurz nachhaken:

Einerseits spricht § 661a BGB von einem "Unternehmer", geht es hierbei um die tatsächliche Firmierung oder reicht das öffentliche Auftreten der Initiatorin durch Facebook-Kampagne, Spendenwebseite u.ä.? (Es handelt sich um eine Privatperson, die als gemeinnützige Treuhänderin ausgibt)

Ggf. würde das Mahnverfahren ja in einem Vollstreckungstitel zu meinen Gunsten enden. Würde ein solcher auch ggf. später Anwendung finden, wenn z.B. zunächst keine Vermögenswerte vorhanden sind, aber zu einem späteren Zeitpunkt nachweislich zufließen?

Über eine kurze Abschlusseinschätzung zu den o.g. Fragen wäre ich sehr dankbar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2012 | 13:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Der Begriff des Unternehmers ist in § 14 BGB definiert. Entscheidend ist nicht die Firmierung, sondern gemäß der Rechtsprechung des BGH, ob eine Person dauerhaft und planmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Ob es sich um einen Unternehmer handelt, wenn lediglich Gewinnzusagen gemacht werden, ohne sonstige Leistungen zu erbringen ist strittig, aber die eigene Bezeichnung als Treuhänderin würde die Qualifizierung als Unternehmer jedenfalls nicht ausschließen.

Selbst wenn die Betreffende nicht als Unternehmer zu qualifizieren wäre, kommt natürlich auch noch zusätzlich der Anspruch aufgrund einer Auslobung in Betracht.

Wenn Sie einen Vollstreckungstitel haben, dann kann dieser auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vollstreckt werden, wenn die Beklagte wieder über Vermögen verfügt.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2012 | 13:52

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