Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist umstritten, ob ein zu Studienzwecken erteilter Aufenthaltstitel ein Hineinwachsen in eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art 6 ARB 1/80 verhindert.
Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2006 (12 TG 786/06
) ist dies der Fall.
Leitsatz des Beschlusses:
Die Nebenbestimmung in einem für Studienzwecke erteilten Aufenthaltstitel, wonach eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nur bis zu 90 vollen bzw. 180 halben Arbeitstagen im Jahr gestattet ist, verhindert grundsätzlich ein Hineinwachsen in eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80 und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht nicht zu beanstanden.
Nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (AAH - ARB 1/80) in der Fassung vom 2. Mai 2002 wird aber unter anderem folgendes ausgeführt:
Türkische Schüler und Studenten gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer i.S.d. Art. 39 EG
. Sofern ihnen jedoch eine unselbständige Erwerbstätigkeit neben ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium gestattet worden ist und sie dabei unter die vom EuGH entwickelte Arbeitnehmerdefinition fallen, können auch diese Personen zugleich nach ARB 1/80 begünstigt sein. Dies hat zur Folge, dass sich sodann ihre Aufenthaltsrechte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - allein nach dem ARB 1/80 richten.
In dem Beschluss des hessischen VGH wurde auch bemängelt, dass es sich nicht um eine ununterbrochene Beschäftigung handelte, da die Beschäftigung ja nur für 90 Tage/ 180 halbe Tage erlaubt war.
Dagegen kann jedoch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1998 (Az: 17 B 1327/96
) und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 1996 (Az: 11 S 1639/96
) angeführt werden. Das OVG-NRW bejaht die Frage des Erwerbs und der Wahrung des Verbleiberechts nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) durch einen türkischen Studenten, dem die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Halbtagsbeschäftigung neben dem Studium gestattet worden ist und der diese Tätigkeit mehr als 4 Jahre ausgeübt hat. Das VGH Baden-Württemberg führt aus, dass ein türkischer Student, dem die Ausländerbehörde mit der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung die Ausübung einer Nebentätigkeit für maximal zwanzig Stunden wöchentlich aufenthaltsrechtlich ermöglicht hat, ein supranationales Aufenthaltsrecht nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) erwerben kann.
Ich kann Ihnen insgesamt nur raten, den Aufenthaltstitel zu beantragen. Sie müssten die Voraussetzung der vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung erfüllt haben. Sollte die Behörde die Erteilung ablehnen, so können Sie unter Verweis auf die erwähnten Entscheidungen Widerspruch, bzw. Klage erheben. Die Tatsache, dass Sie zwei Arbeitgeber gleichzeitig hatten, dürfte keinen Einfluss haben, ebenso wenig wie die Unterbrechungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort...Ich habe noch eine kurze Frage;
1-Insgesamt habe ich 3 Jahre und 7 Monate bei meinem alten Arbeitgeber gearbeitet.Durchschnittlich hatte ich 320 Euro pro Monat verdient und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.Seit 3 Monaten arbeite ich bei einem Unternehmen in Aachen.
Habe ich jetzt den dritten Spiegelstrich oder nur den zweiten Spiegelstrich erreicht.?
Da Sie noch nicht ganz vier Jahre gearbeitet haben, sondern drei Jahre und 10 Monate, liegt gegenwärtig nur der 2. Spiegelstrich vor.