Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Beim Maklervertrag nach § 652 BGB entsteht ein Provisionsanspruch, wenn ein Maklervertrag zustande gekommen ist, die Leistung entsprechend dem Vertrag erbracht wurde und aufgrund der Mitwirkung des Maklers der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen ist.
Der spätere Verkauf privat durch den Eigentümer spielt grundsätzlich keine Rolle, solange die Tätigkeit Maklers für den nachfolgenden Kauf mit-ursächlich war.
Dies bestreiten Sie offensichtlich, ich gehe jedoch davon aus, daß der Makler – falls er von dem Kaufvertrag Kenntnis erlangt – diese (Mit-) Ursächlichkeit behaupten könnte.
Entscheidend ist, daß es einen Zusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Immobilienkauf gibt. Die Tätigkeit des Maklers muß zumindest mit-ursächlich für den Abschluß des Kaufvertrages gewesen sein.
Zur Zeitkomponente: Der BGH nimmt an, daß bei einem Zeitabstand von bis zu einem Jahr zwischen der Maklertätigkeit und dem Kaufabschluß eine Kausalität vermutet wird (BGH NJW 06, 3062).
Allerdings können Sie diese Vermutung durch Vortragen von Vorgängen entkräften, die eine Kausalität entfallen lassen.
Dies ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall wenn die Vertragsverhandlungen sich zerschlagen und zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund neuer Umstände ohne Mitwirkung des Maklers wieder aufgenommen werden und zum Abschluß führen.
Auch der BGH geht davon aus, daß es sich um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs handelt, wenn sich die Kaufgelegenheit zerschlägt und der Eigentümer und der Kaufinteressent zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig von der Tätigkeit des Maklers erneut Verhandlungen aufnehmen und den Kaufvertrag in der Folge abschließen.
Mit dieser Rechtsprechung können Sie meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall gut argumentieren und einen eventuellen Provisionsanspruch des Maklers abweisen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, da Sie weder eine Besichtigung wahrgenommen hatten, noch das Angebot weiterfolgt haben und erst durch die erneute private Anzeige des Eigentümers die Verhandlungen aufgenommen haben.
Daher würde dem Makler in dieser Fallkonstellation kein Provisionsanspruch wegen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Maklertätigkeit und dem Kauf zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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