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Anspruch auf Maklerprovision trotz Privatverkauf

| 31. März 2021 08:49 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wann besteht ein Anspruch auf Marklerprovision, wenn der Kaufvertrag nicht direkt über diesen zustande kommt?

Es entsteht ein Provisionsanspruch, wenn ein Maklervertrag zustande gekommen ist, die Leistung entsprechend dem Vertrag erbracht wurde und aufgrund der Mitwirkung des Maklers der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen ist.

Guten Tag,

ich suche eine rechtliche Bewertung folgenden Sachverhalts:

Am 30.9.2020 habe ich einen Makler über Immoscout kontaktiert und um die Zusendung eines Exposés fuer ein Haus gebeten.

Der Makler kontaktierte mich nachdem ich die Widerrufsbelehrung bestätigt hatte am 15.10. per E-Mail und erkundigte sich, ob ich einen Besichtigungstermin wünsche.

Zu dem Zeitpunkt hatte ich kein wirkliches Interesse an dem Haus und hatte das Exposé mehr aus Neugierde angefordert. Ich lehnte daher einen Besichtigungstermin ab mit dem Hinweis, dass eine Besichtigung für mich momentan sowieso nicht möglich sei, da ich mich aktuell im Ausland befinde. Ich schrieb ihm, ich wollte mir zunächst nur ein Bild über den Standort des Hauses machen, eine Besichtigung kommt ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in Frage.

Der Makler schickte mir daraufhin am 16.10. das Exposé zu. Ich sollte ihn ausserdem kontaktieren, sobald ich weiss, wann ich aus dem Ausland zurück bin, um einen Besichtigungstermin zu organisieren.

Ich antwortete dem Makler darauf nicht. Ich hatte zu dem Zeitpunkt kein weiteres Interesse an der Immobilie. Meine Rückkehr nach Deutschland war ausserdem erst für Februar 2021 geplant.

Am 30.11. kontaktierte mich der Makler erneut per E-Mail-Rundschreiben und informierte darüber, dass der Verkaufspreis für die Immobilie um 50TEUR gesenkt wurde.

Ich reagierte darauf ebenfalls nicht, da ich wie gesagt keinerlei Interesse an dem Haus hatte.

Zwischenzeitlich Ende Dez wurde das Haus auch aus dem Angebot von Immoscout herausgenommen.
Ich bin davon ausgegangen, dass es verkauft wurde.

Zwischenzeitlich bin ich am 1.2.21 aus dem Ausland zurückgekehrt.

Nun habe ich per Zufall am 12.3.2021 in den Ebay Kleinanzeigen gesehen, dass das Haus durch den Verkäufer privat inseriert wurde.

Daraufhin habe ich nun den Verkaeufer kontaktiert und einen Besichtigungstermin vereinbart.

Ich beabsichtige nun das Haus zu kaufen.
Aufgrund dessen, dass ich in den letzten Monaten festgestellt habe, dass es so gut wie kein Angebot an relevanten Häusern in meiner Stadt gibt sowie ein weiterer Preisanstieg festzustellen ist, bin ich nun kompromissbereiter und und möchte die Immobilie nun doch kaufen.

Hat der Makler nun Anspruch auf die Maklerprovision durch die damalige Zusendung des Exposés?

Die Maklertaetigkeit bzw. Zusendung des Exposé ist in keinster Weise Ursache des nun beabsichtigten Kaufs.

Ich hatte mich letztes Jahr absolut nicht fuer das Haus interessiert und bin zwischenzeitlich auch davon ausgegangen, dass es verkauft wurde.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

31. März 2021 | 12:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Beim Maklervertrag nach § 652 BGB entsteht ein Provisionsanspruch, wenn ein Maklervertrag zustande gekommen ist, die Leistung entsprechend dem Vertrag erbracht wurde und aufgrund der Mitwirkung des Maklers der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen ist.


Der spätere Verkauf privat durch den Eigentümer spielt grundsätzlich keine Rolle, solange die Tätigkeit Maklers für den nachfolgenden Kauf mit-ursächlich war.

Dies bestreiten Sie offensichtlich, ich gehe jedoch davon aus, daß der Makler – falls er von dem Kaufvertrag Kenntnis erlangt – diese (Mit-) Ursächlichkeit behaupten könnte.


Entscheidend ist, daß es einen Zusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Immobilienkauf gibt. Die Tätigkeit des Maklers muß zumindest mit-ursächlich für den Abschluß des Kaufvertrages gewesen sein.



Zur Zeitkomponente: Der BGH nimmt an, daß bei einem Zeitabstand von bis zu einem Jahr zwischen der Maklertätigkeit und dem Kaufabschluß eine Kausalität vermutet wird (BGH NJW 06, 3062).


Allerdings können Sie diese Vermutung durch Vortragen von Vorgängen entkräften, die eine Kausalität entfallen lassen.


Dies ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall wenn die Vertragsverhandlungen sich zerschlagen und zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund neuer Umstände ohne Mitwirkung des Maklers wieder aufgenommen werden und zum Abschluß führen.


Auch der BGH geht davon aus, daß es sich um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs handelt, wenn sich die Kaufgelegenheit zerschlägt und der Eigentümer und der Kaufinteressent zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig von der Tätigkeit des Maklers erneut Verhandlungen aufnehmen und den Kaufvertrag in der Folge abschließen.


Mit dieser Rechtsprechung können Sie meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall gut argumentieren und einen eventuellen Provisionsanspruch des Maklers abweisen.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, da Sie weder eine Besichtigung wahrgenommen hatten, noch das Angebot weiterfolgt haben und erst durch die erneute private Anzeige des Eigentümers die Verhandlungen aufgenommen haben.

Daher würde dem Makler in dieser Fallkonstellation kein Provisionsanspruch wegen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Maklertätigkeit und dem Kauf zustehen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 31. März 2021 | 12:30

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