Gerne zu Ihren Fragen:
„Ich habe schon über ähnliche Fälle hier gelesen (§ 8 Soldatenversorgungsgesetz - SVG), aber es waren Soldaten auf Zeit."
Antwort:
In der Tat erkennt das BAG ehemaligen Zeitsoldaten diese Anrechnung der Dienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeit an.
Aber leider nach der jeweiligen Urteilsbegründung eben nur Zeitsoldaten, und zwar mit folgendem Argument:
„§ 8 SVG enthält nach seinem Schutzzweck unabdingbare Vorschriften. Diejenigen Zeitsoldaten, die im Anschluß an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig werden, sollen für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst bedingten späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, einen Ausgleich erhalten, indem Wehrdienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeit für das erste nach Beendigung des Wehrdienstes eingegangene Arbeitsverhältnis anzurechnen sind. Damit dient die Vorschrift auch dazu, den Beruf eines Zeitsoldaten attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Das liegt im Interesse der Allgemeinheit. Über die Interessen der Allgemeinheit können die Parteien nicht verfügen. Deshalb ist die Vorschrift des § 8 SVG zuungunsten der ehemaligen Zeitsoldaten unabdingbar (BAG Urteil vom 10. September 1980 - 4 AZR 719/78
-, ). Der Schutzzweck des § 8 SVG gebietet es, daß die Vorschrift auch durch die Tarifvertragsparteien nicht zuungunsten der ehemaligen Zeitsoldaten abdingbar ist (BAG Urteil vom 28. September 1983 - 4 AZR 130/81
-, )." (BAG Urt. v. 25.3.1987 – 4 AZR 304/86
, BeckRS 1987, 30720708
, beck-online) - Zitatende
Das Gericht interpretiert diesen § 8 SVG mithin auf den Schutzzweck ausgerichtet
„den Beruf eines Zeitsoldaten attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen."
Leider ergibt die Interpretation des SVG in seiner systematischen Struktur m.E. auch keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung indiziert: Denn die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten ist in einem gesonderten Abschnitt II unter § 39 SVG geregelt. Hier findet sich keine dem § 8 SVG entsprechende Regelung. § 39 Absatz 4 SVG bezieht sich zwar auf Ihre „besondere Altersgrenze".
Danach gelten für Sie auch die Berufsförderungsoptionen nach § 39 Absatz 1 – 3 SVG UND zusätzlich gilt: „Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden."
Auf § 8 SVG wird hier allerdings nicht Bezug genommen.
Beachten Sie aber bitte, dass dies nur eine erste Einschätzung aufgrund einer Recherche der Lit. u. Rspr. im zeitlich vorgegebenen Rahmen sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 05.07.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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