Sehr geehrte Fragestellerin,
die maßgebliche Rechtsvorschrift in Ihrem Bereich ist die Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II).
Die Frage der Anrechnung ist hierbei in § 5 der VO geregelt.
Diese lautet wie folgt:
§ 5 Anrechnungszeiten
(1) Auf den Vorbereitungsdienst werden angerechnet
1. bereits abgeleistete Zeiten des Vorbereitungsdienstes der jeweiligen oder einer dieser entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn oder einer gleichwertigen Ausbildung
a) für Lehrämter des gehobenen Dienstes bis zu zwölf Monate,
b) für Lehrämter des höheren Dienstes bis zu achtzehn Monate,
2. für Lehrämter des höheren Dienstes Praktika und berufspraktische Tätigkeiten im Umfang eines Schulhalbjahres, die als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung nach § 3 Abs.1 Nr.2 abzuleisten sind, mit sechs Monaten.
(2) Auf Antrag können auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer Ausbildung oder Tätigkeit, die für die Lehramtsausbildung förderlich sind,
für die Lehrämter des gehobenen Dienstes bis zu sechs Monate,
für die Lehrämter des höheren Dienstes bis zu zwölf Monate
angerechnet werden.
(3) Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten, für Lehrämter des höheren Dienstes im Fall der Anrechnung nach Absatz 1 Nr.2 und Absatz 2 von mindestens einem Jahr.
Aus der Formulierung in Abs. 1 "werden angerechnet" ergibt sich, dass diesbezüglich kein Ermessen seitens der Ausbildungsbehörde besteht, sondern dass entsprechende Ausbildungszeiten angerechnet werden müssen. Wäre es eine Ermessensvorschrift, nach der sich eine bloße Anrechnungsmöglichkeit ergibt, würde die Vorschrift z. B. "können angerechnet werden" oder wie in Absatz 2 "Auf Antrag" formuliert sein.
Daraus folgt, dass der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst an sich zwingend anzurechnen ist und keine Verlängerungsmöglichkeit besteht. Hintergrund dieser Formulierung dürften allgemeine Sparsamkeitserwägungen sein, da das Land wohl vermeiden möchte, doppelte Ausbildungskosten zu tragen. Eine "Härtefallregelung" ist in der VO jedenfalls nicht enthalten, nach der ausnahmsweise eine Verlängerung möglich wäre.
Die Mindestdauer in Absatz 3 von einem Jahr bezieht sich nur auf die Verkürzungsmöglichkeiten wegen abgeleisteter Praktika oder fördericher Ausbildungszeiten, nicht hingegen auf die Verkürzung wegen bereits abgeleisteten Vorbereitungsdienstes.
Es sieht also nicht so aus, dass ich Ihnen hier besonders große Hoffnung machen könnte. Es besteht jedoch eventuell die Möglichkeit, hier eine Ausnahmeregelung von der Anrechung des Vorbereitungsdienstes über den Landespersonalausschuss zu beantragen. Dieser kann Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften zulassen. Hier könnte dies deshalb gerechtfertigt sein, da der alte Vorbereitungsdienst bereits 10 Jahre zurückliegt und die damaligen Kenntnisse wohl schon einigermaßen verblasst sein dürften. Sie sollten bei Ihrer Dienstbehörde anregen, einen solchen Ausnahmeantrag zu stellen, wenn diese hier selbst keine Ausnahme zulassen möchte.
Ansonsten sollte man gegen eine Ablehnung eines Verlängerungsantrags vorsorglich Widerspruch einlegen und ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht in Erwägung ziehen. Auch wenn die Erfolgsaussichten meiner Auffassung nach nicht besonders hoch sind, kann in besonders gelagerten Fällen manchmal erfahrungsgemäß ein wenig "Druck" nachhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Ich vergaß zu erwähnen, dass die Frage des Unterrichtsfaches bei der Frage der Anrechnung des Vorbereitungsdienstes nach dem Wortlaut der Verordnung jedenfalls keine Rolle spielt. Eine Stichwortrecherche in einer Urteilsdatenbank hat kein Ergebnis gebracht, so dass es hier zu mindestens keine veröffentlichten vergleichbaren Fälle zu geben scheint.