Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich bedauere zunächst, lesen zu müssen, was Ihr Vater hier von Ihnen verlangt.
In der Sache haben Sie grundsätzlich während der Übergangszeit zwischen Schule und Studium einen Unterhaltsanspruch gem. § 1610 II BGB, der sich aber nach Eintritt Ihrer Volljährigkeit gegen beide Elternteile richtet. Nach den addierten Einkommen Ihrer Eltern müsste dann Ihr Bedarf ermittelt werden.
Wenn diese Übergangszeit 3 Monate nicht überschreitet, so wie in Ihrem Fall, ist den Eltern die Fortzahlung von Unterhalt auch weiterhin zumutbar (vgl. etwa: OLG Karlsruhe Az. 2 WF 174/11 und OLG Hamm Az. 7 UF 1661/12)
Damit stellt sich dann die weitere Frage, ob die von Ihnen aus dem Praktikum erzielten Einkünfte anrechenbar sind, also Ihre sog. Bedürftigkeit mindern. Grundsätzlich sind Eigeneinkünfte eines volljährigen Kindes anzurechnen, allerdings dann immer minimiert um die berufsbedingte Aufwendungen.
Da Sie während der 3 monatigen Übergangszeit aber eigentlich gar nicht verpflichtet sind, zu arbeiten, kann man hier im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25-01-1995 - XII ZR 240/93 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 - 10 UF 161/10) die Auffassung vertreten, dass in Anwendung der Billigkeitsregel des § 1577 II BGB eine vollständige Anrechnung aufgrund Überobligationsmäßigkeit dieser Einkünfte entfällt.
Anders kann man dies bezüglich der verlangten "Miete" sehen. Sie schulden zwar grundsätzlich mangels Bestehens eines Mietvertrages keine Miete, doch kann man Ihrem Vater nicht verwehren, ein "Kostgeld" zu verlangen, das ich allerdings monatlich mit maximal 200 Euro einstufen würde.
Sie sollten Ihren Vater hierauf hinweisen und ihm auch deutlich machen, dass bei einem Auszug Ihrerseits Ihr Bedarf steigt und damit auch die monatliche Unterhaltsbelastung Ihres Vaters bzw. Ihrer Eltern Ihnen gegenüber.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
Ich bedanke mich für die schnelle und aufschlussreiche Auskunft.
Abschließend bleibt die Frage, wie hoch das Praktikumsentgelt angerechnet werden sollte, wenn nicht in voller Höhe.
Gar nicht? Zu einem bestimmten Anteil?
Falls eine einfache Antwort hier nicht möglich ist, können Sie das gerne auch so beantworten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Paragraf 1577 BGB ist eine Billigkeitsregelung, die in Ihrem Fall zur kompletten Nichtanrechnung führt. Lediglich ein Kostgeld halte ich für vertretbar. Dies sollten Sie Ihrem Vater anbieten, ansonsten aber auf Ihren Unterhalt bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein