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Anrechnung Nebentätigkeit § 65 BBesG

14. Juli 2015 16:46 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Fragen des Nebentätigkeitsrechts für Beamte/innen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Nachfrage bezieht sich auf die Anrechnung der Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im Rahmen von § 65 Abs. 1 BBesG und richtet sich an eine(n) im Besoldungsrecht versierten Rechtanwalt bzw. Rechtsanwältin mit der Bitte um Prüfung meiner unten gemachten Ausführungen.

Ich werde zum 1. September den juristischen Vorbereitungsdienst beim OLG Celle beginnen. Die Fortführung meiner bisherigen Nebentätigkeit habe ich dort angezeigt. Hinsichtlich einer Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe habe ich bisher noch keine konkrete Auskunft erhalten, benötige diese jedoch um ggf. meine Nebentätigkeit noch rechtzeitig anzupassen bzw. umzugestalten.

Nach § 5 Abs. 3 NJAG beträgt die Unterhaltsbeihilfe 85 % des höchsten nach dem NBesG geltenden Anwärtergrundbetrages. Lt. der Besoldungstabelle ab 01.06.2015 beträgt der höchste Anwärtergrundbetrag € 1.314,62. Bei 85 % ergibt sich somit ein Betrag von € 1.117,43 brutto als Unterhaltsbeihilfe. Dies stimmt insoweit auch noch mit den Informationen, die ich vom OLG Celle erhalten habe, überein.

Durch meine selbständige Nebentätigkeit habe ich allerdings die Möglichkeit, selbst bei acht Stunden in der Woche, jeden Monat einen Umsatz von circa € 3.000,00 und einen Vorsteuergewinn von circa € 2.500,00 zu erwirtschaften.

§ 65 BBesG regelt nun ja die Anrechnung anderer Einkünfte und in Abs. 1 u.a. solche für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Für mich stellt sich nun die erste Frage dahingehend, ob § 65 Abs. 1 BBesG überhaupt anwendbar ist, da es sich nicht um eine genehmigungspflichtige, sondern nur um eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit handelt, zu der weder im BBesG, noch im NBesG Regelungen getroffen sind.

Nehmen wir weiter an, § 65 BBesG wäre anwendbar, so wäre ja nach S. 1 der Gewinn aus meiner selbständigen Tätigkeit anzurechnen, soweit er die Anwärterbezüge übersteigt. Nach meinem Verständnis kann ich also € 1.117,43 brutto im Monat dazuverdienen und jeder darüber hinausgehende Betrag wird angerechnet bis der Anwärtergrundbetrag verbraucht ist. Soweit richtig? Da ich ja nur eine Einnahme-/Überschussrechnung pro Jahr führe, stellt sich dann die Frage, wie die Anrechnung überhaupt erfolgen soll. Müsste ich dann zusätzlich Einnahme-/Überschussrechnungen pro Monat aufstellen oder wird auf ein Jahr abgerechnet.

Letztlich regelt dann ja § 65 Abs. 1 S. 2 BBesG, dass als Anwärtergrundbetrag mindestens 30 % des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt werden. Eingangsbesoldungsgruppe soll nach Abschnitt 65.1.4 BBesGVwV Besoldungsgruppe A 13 + Zulage sein. Für die Besoldungsgruppe A 13 ergibt sich aus der Besoldungstabelle ein Grundgehalt von € 3.507,07 und die Stellenzulage von € 85,68. Insgesamt somit € 3.592,75. 30 % davon sind dann € 1.077,83 brutto (also € 39,61 brutto weniger als die o.g. Unterhaltsbeihilfe). Gehe ich recht in der Annahme, dass ich diesen Betrag mindestens erhalte, auch wenn ich monatlich mindestens € 2.500,00 nebenbei verdiene? Wäre dies letztlich so, könnte ich mir ja die ganze Rechenarbeit für maximal € 39,61 mehr im Monat sparen…

Danke für Ihre Antwort!


Einsatz editiert am 15.07.2015 12:14:05

Einsatz editiert am 16.07.2015 14:46:23

18. Juli 2015 | 15:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen:

Für mich stellt sich nun die erste Frage dahingehend, ob § 65 Abs. 1 BBesG überhaupt anwendbar ist, da es sich nicht um eine genehmigungspflichtige, sondern nur um eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit handelt, zu der weder im BBesG, noch im NBesG Regelungen getroffen sind.

Antwort:

Aus dem Normzweck des Gesetzes kann im konkreten Fall folgen, dass – auch ohne explizite Regelung – eine „nur" anzeigepflichtige NT ebenfalls der Regelung des § 65 BBesG unterliegt. Denn eine Tätigkeit von 8 Std/Woche schränkt objektiv die Kapazität der vollen Hingabe des Beamten ein. Beachten Sie in diesem Zusammenhang etwa auch die Fünftel-Vermutung aus § 65 Abs , 2 S. 4 BBG . Danach wird angenommen, dass nur dann sichergestellt ist, dass Beamte ihre dienstlichen Pflichten nicht vernachlässigen, wenn Sie ihrer Nebentätigkeit nicht mehr als ein Fünftel der Zeit ihrer Haupttätigkeit nachgehen. Es könnte dann § 100 III BBG greifen, den ich unten zitiere.

Frage:

Müsste ich dann zusätzlich Einnahme-/Überschussrechnungen pro Monat aufstellen oder wird auf ein Jahr abgerechnet.


Antwort:

Neben der Anzeigepflicht von genehmigungsfreien Nebentätigkeiten besteht nach § 100 Abs. 3 BBG unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunftspflicht auch für grundsätzlich anzeigefreie Nebentätigkeiten. Allerdings setzt das Auskunftsverlangen einen begründeten Anlass voraus. Dieser ist etwa gegeben, wenn sich im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit Anhaltspunkte für die Verletzung dienstlicher Pflichten ergeben. Die Auskunftspflicht umfasst regelmäßig die Art und den Umfang der Nebentätigkeit. Sofern erforderlich kann das Auskunftsverlangen auch auf andere Umstände wie die Höhe der erzielten Einnahmen erweitert werden (vgl. Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a). In diesem Fall wäre der Beamte verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Dienstbehörde eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Bezüge vorzulegen.

Frage:

Gehe ich recht in der Annahme, dass ich diesen Betrag mindestens erhalte, auch wenn ich monatlich mindestens € 2.500,00 nebenbei verdiene? Wäre dies letztlich so, könnte ich mir ja die ganze Rechenarbeit für maximal € 39,61 mehr im Monat sparen…

Antwort:

Eine Bestätigung Ihrer Rechenexempel ist abschließen aufgrund der vorliegenden Fakten nicht möglich, da ich Art, Umfang und Gesamtumstände Ihrer Nebentätigkeit und auch Ihr Bundesland nicht kenne. Da aber viele genehmigungsfreie Nebentätigkeiten gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 BBG anzeigepflichtig sind, sobald für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll, gilt das für

- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
- selbständige Gutachtertätigkeit sowie
- Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

Die Mitteilung über die Nebentätigkeit ist formgebunden und hat schriftlich zu erfolgen. Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten. Entsprechend einem Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a) hat sie mindestens zu enthalten:

- die Art der Nebentätigkeit,
- den zeitlichen Umfang,
- den Auftrag- bzw. Arbeitgeber und
- die voraussichtliche Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils.


Sofern dem Beamten vor der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine konkreten Angaben möglich sind, muss er zumindest ungefähre Angaben machen. Spätere Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) schriftlich nachzureichen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur annähernden Angaben. Mit der Anzeige sind die Verpflichtungen vorerst erfüllt. Beamte können nun die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung aufnehmen. Einer schriftlichen Bestätigung des Dienstvorgesetzten ist nicht abzuwarten.

Insofern können Sie danach immer noch nachjustieren, sollten sich diese Möglichkeit aber unbedingt vertraglich in dem Nebentätigkeitsverhältnis als Option offen lassen !

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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