Ich habe folgende situation:
Ich bin Ausländer, zeit 2004 wohne ich hier in Deutschland, May 2004 bis Jan 2008 als Student und zeit Jan 2008 in eine firma Festangestellt. In 2011 habe ich Niederlassung Erlaubnis danach Daueraufenthalt gekriegt. Ich habe jetzt mehr als 9 jahren in Deutschland und habe ich für einbürgerung beantragt (für mich und für meine kind).
zwischen 1st Jan 2005 bis 30st oktober 2005 habe ich abmeldung in Deutschland weil habe ich mein Wohnung gekündigt aber die keine Anmeldung für neu Wohnung gemacht (weil ich weiß wirklich nicht mann muss Anmelden), aber danach habe wieder angemeldet.
habe ich ein Brief von Einbürgersamt bekommen, dass ich habe Abmeldung zwischen 1st Jan 2005 bis 30st oktober 2005 und gefragt wo ich war in diesem zeit raum..wenn ich in Deutschland ,, sie brauchen Beweiß.
Ich habe ein Bestätigung von Universitat und von Rentenversicherung dass habe ich in diese zeit raum studiert und rente auch bezahlt, ich habe die bestätigung an EBH gegeben.
in diese Abmeldung zeit raum habe ich 300€ (15 Tagessatze) als Vorstrafe bezahlt wegen ein Diebstahl.
nun meine Frage:
Ist meine Abmeldung und Vorstrafe spielt ein rolle in Einbürgerung, oder die EBH oder staatsministerium sagt das meine Daueraufenthalt solte ungültig wegen meine Abmeldung und muss ich zuruck (heimat) gehen? (ich habe eine gültite aufenthalts erlaubnis im Abmeldung period auch)
ich bin jetzt in Deutschland mit ein Anmeldung mehr als 7.5 jahre (nach Abmeldung).
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, es kann zum Problem werden. Wenn Sie mehr als 6 Monate im Ausland sind, dann ist die Aufenthaltserlaubnis erloschen. Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie trotz Abmeldung in Deutschland gewesen sind, dann kann Ihr Dueraufenthalt unter Umständen widerrufen werden. Ob Sie dann ausreisen müssen ist davon abhängig, ob Sie einen Gund für den weiteren Aufenthalt hätten (zB Arbeit, Fmilie, etc)
Die Vorstrafe ist hingegen kein Problem. nach $ 12a StAG bleiben bei der Einbürgerung Vorstrafen bis zu 90 Tagessätze ausser Betracht.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid