Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt zunächst:
Auf den Anhörungsbogen müssen Sie nicht antworten. Sie sind nur verpflichtet, einer Ladung einer Verfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Bußgeldstelle) nachzukommen. Ob Sie dann eine Aussage als Zeuge machen müssen, hängt davon ab, ob Ihnen ggf. ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Solange jedenfalls die Verfolgungsbehörde die Identität des Fahrers nicht feststellen kann, droht diesem kein Bußgeldbescheid.Bitte beachten Sie, dass die Verjährung zur Verfolgung der Geschwindigkeitsüberschreitung drei Monate beträgt. Die Verjährung beginnt mit der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Verjährung kann durch verschiedene Ereignisse, beispielsweise durch die Anhörung des Betroffenen der Geschwindigkeitsüberschreitung mittels des Anhörungsbogens, unterbrochen werden. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut und von vorne zu laufen.
Wird der Fahrer ermittelt droht folgendes:
Ein Bußgeld in Höhe von voraussichtlich 120 Euro sowie von voraussichtlich 23,50 Euro.
Aufgrund des seit dem 28.10.2010 in Kraft getretenen Vollstreckungsabkommens, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht, droht neuerdings auch eine Vollstreckung im EU-Ausland, was früher anders war.
Das Verfahren ist allerdings in der Praxis nicht ganz einfach und die formellen Anforderungen sind durchaus hoch, so dass es möglicherweise zu keiner Vollstreckung kommt, was sich aber natürlich nicht mit Sicherheit sagen lässt, insbesondere kommt es hier auf die Verwaltungsstrukturen im jeweiligen EU-Land an.
Bzgl. Ihrer Frage "Welche Formulierung ohne Nennung des Fahrers wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Einstellung des Verfahrend führen?" verweise ich auf meine Ausführungen zu Beginn meiner Antwort. Sie sollten - da Sie als Halter angeschrieben worden sind - keine Angaben zur Sache machen auf dem Anhörungsbogen.
So besteht die Chance, dass die Tat bis zur Einleitung von weiteren Ermittlungen verjährt ist.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
19. September 2013
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10:36
Antwort
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