Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist.
Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, gilt:
"[...]
(4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig,
[...]
2.
an Krafträdern und Personenkraftwagen,
In jedem Fall muss die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.
[...]
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und ihre Anbringung an diesen Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo könnten sie das nochmal kurz erläutern was jetzt die Rechtslage ist? Kann ich die Anhängerkupplung einfach anbauen und einen angemeldeten Anhänger mitführen? Für mich ist das nicht ganz verständlich.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, Sie können von einem zertifizierten Hersteller bzw. Verkäufer die Anhängerkupplung erwerben und anbringen (lassen), solange folgendes beachtet wird:
Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind aber auch zulässig, an Krafträdern und Personenkraftwagen, sofern die Anbringung gesetzeskonform ist.
Das unterstelle ich einmal.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt