Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben die Möglichkeit, der Gegenseite mitzuteilen, dass ein außergerichtlicher Schriftwechsel zu unterbleiben hat und Sie im Falle einer Wiederholung und weiterer Anschreiben eine gerichtliche Unterlassungsklage anstreben werden.
Sollte das nichts nützen, müssen Sie in der Tat über eine solche Klage dann nachdenken, wobei Sie als Kläger dann den vollen Beweis führen müssen. Sollten keine anderen Fahrgäste als Zeugen namentlich genannt werden können, kann das ein Problem werden.
Daneben können Sie auch im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage gerichtlich prüfen lassen, dass Sie keine Vertragsverletzung beganngen haben. Mit dieser Klage könnte dann auch der Kostenersatz gefordert werden, und zwar in Höhe der Ihnen TATSÄCHLICH entstandenen Aufwendungen. Wie hoch diese sind, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Sofern Sie an Ihren zeitlichen Aufwand denken, besteht insoweit kaum eine realistische Möglichkeit, diese Zeit in einen geltwerten Betrag umzurechnen.
Auch bei diesem Verfahren müssen Sie den vollen Beweis erbringen, so dass das oben Gesagte gilt.
So, wie Sie den Fall jetzt schildern, würde ich derzeit davon abraten, Ihrerseits den Gerichtsweg zu beschreiten.
Noch ein Tipp: Sie schreiben von Inkasso. Teilen Sie diesem nochmals mit, dass Sie die Zahlung von Anfang an verweigert haben und daher die Einschaltung von Inkasso nicht notwendig waren, Sie also für diese Kosten nicht aufkommen werden. Denn falls die Gegenseite doch sich zum Klageverfahren entschießen wird (dann müsste sie nun alles beweisen), werden diese Kosten dann sicherlich auch geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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