Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung keine glückliche Situation.
Ob allerdings Ihr „ vor sich hin „ Sprechen eine Beleidigung darstellt kann durchaus bezweifelt werden.
Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung und Nichtachtung.
Objektiv könnte in Ihrem Verhalten eine Beleidigung zu sehen sein; erforderlich ist dabei nicht, dass die beleidigende Person angesehen wird.
Diese Kundgabe muss aber so erfolgen, dass der Wille auch darauf gerichtet ist, dass ein anderer die Äußerung zur Kenntnis nimmt.
Davon abzugrenzen sind dann auch Selbstgespräche, die andere nur zufällig mithören.
Es kommt demnach darauf an, wie sich die genaue Situation darstellt.
Da Sie sich umgedreht und vom Beamten weggegangen sind, könnte man durchaus ein Selbstgespräch annehmen, das auch nur gegen Ihren Willen zur Kenntnis genommen worden ist. Letztlich ist ja auch gar nicht klar, wer mit dem Ausdruck überhaupt gemeint gewesen sein sollte.
Sie können meinen Ausführungen entnehmen, dass es tatsächlich eine grenzwertige Bewertung sein wird.
Insgesamt ist aber so oder abzuwarten, ob überhaupt ein Strafantrag gestellt wird, denn das ist Voraussetzung, dass es zu einem Verfahren kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: