Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
ich kann Ihnen für eine erfolgreiche Anfechtung leider wenig Hoffnung machen.
Bei einer "normalen" Kündigung durch den Vermieter gilt (bei einer Mietdauer unter fünf Jahre) grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wohnt der Vermieter mit im Gebäude und sind im Haus nicht mehr als zwei Wohnungen, so kann der Vermieter nach § 573a BGB
ohne ein berechtigtes Interesse kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich bei dieser erleichterten Kündigungsmöglichkeit aber um drei Monate.
Eine Anfechtung des Mietaufhebungsvertrages nach § 123 BGB
setzt voraus, dass Ihr Vermieter Sie in Hinsicht auf die Kündigungsfrist arglistig getäuscht hat. Er müsste die Unrichtigkeit der genannten Kündigungsfrist gekannt haben bzw. es bei seinen Behauptungen zumindest für möglich gehalten haben, dass diese unrichtig ist. Auch müsste Ihr Irrtum für den Abschluss des Vertrages ursächlich gewesen sein.
Für alle Voraussetzung einer arglistigen Täuschung trägt der Anfechtende im Streitfall die Beweislast. D.h. bestreitet Ihr Vermieter im Prozess z.B., dass er eine längere Kündigungsfrist bei einer Kündigung nach § 573 a BGB
für möglich gehalten hat bzw. dass die genannte Kündigungsfrist von drei Monaten trotz Abfindung ursächlich für den Abschluss des Mietaufhebungsvertrages war, müssten Sie vor Gericht das Gegenteil beweisen. Diesen Beweis dürften Sie nur sehr schwer führen können. Oder haben Sie besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter die Unrichtigkeit seiner Behauptungen für möglich hielt? Da Sie selbst ja bei Vertragsabschluss davon ausgingen, dass die kurze Kündigungsfrist richtig ist.
Auch eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB
wird nicht erfolgreich sein, da es sich um einen sog. Motivirrtum handelt und dieser keine Anfechtung nach § 119 BGB
zulässt.
Rechtsfolge einer Anfechtung wäre im Übrigen, dass der Mietaufhebungsvertrag unwirksam wäre. Sie müssten dann auch die Abfindung zurück zahlen, soweit Sie diese schon erhalten haben. Und möglicherweise kündigt der neue Eigentümer dann wegen Eigenbedarfs.
Da Sie sich schadensersatzpflichtig machen können, wenn Sie trotz gültigen Mietaufhebungsvertrages nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausziehen, sollten Sie sich dringend um eine neue Wohnung kümmern (falls Sie noch in der alten Wohnung wohnen).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Gabriele Haeske
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